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8Ob1525/93•OGH 8Ob1525/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der ***** Tilla S*****, vertreten durch Dr.Alfons Adam, Rechtsanwalt in Neulengbach infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 20. Oktober 1992, GZ 44 R 530/92-67, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs der Tilla S***** wird gemäß § 14 Abs 1 AußStrG (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO) zurückgewiesen, weil 1.) durch den erstgerichtlichen Beschluß ON 34 und den rekursgerichtlichen Beschluß ON 67 die behauptete Prozeßführung gar nicht angeordnet wurde (siehe insoweit ON 39);
2. ) nicht erkennbar ist, inwieweit in der Bestellung des Sachwalters für eine bestimmte Angelegenheit eine Verweisung auf den Rechtsweg
gemäß § 241 Abs 3 AußStrG gelegen sein soll, und 3.) die Beurteilung der Vorinstanzen, daß zur Klärung der Frage, ob die betroffene Person eines Sachwalters bedarf, das eingeholte Sachverständigengutachten ausreicht und die Einvernahme von Zeugen daher nicht erforderlich ist, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat, sodaß eine erhebliche Rechtsfrage nicht vorliegt.
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