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4Ob1629/92•OGH 4Ob1629/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anna Maria A*****, Angestellte, /BRD, vertreten durch Dr.Alois Nussbaumer und Dr.Stefan Hoffmann, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wider die beklagte Partei Josef M, vertreten durch Dr.Manfred Meyndt und Dr.Dominikus Schweiger, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 42.000,- und Feststellung (Streitwert S 20.000,-) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 9.Dezember 1992, GZ 3 R 180/92-29, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Verletzung der Klägerin erfolgte nicht im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages durch den Beklagten (Erteilung von Reitunterricht; Beistellen eines Pferdes), sondern außerhalb ihrer eigenen Reitstunde, als sie einem anderen Reitschüler freiwillig beim Einfangen eines Pferdes half. Diese Handlung fiel ausschließlich in den Risikobereich der Klägerin.
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