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1Nd29/92•OGH 1Nd29/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann und Dr.Graf als weitere Richter über den Verfahrenshilfeantrag der Maria H*****, gegen die Republik Österreich, wegen nicht näher bezifferter Amtshaftungsansprüche den
Beschluß
gefaßt:
Zur Entscheidung über den Antrag und ein allfälliges weiteres Verfahren wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht St.Pölten als zuständig bestimmt.
Begründung:
Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Beigebung eines Rechtsanwalts zur Erhebung einer Klage gegen die Republik Österreich wegen mit rund S 2 Millionen bezifferter Amtshaftungsansprüche. Sie brachte vor, sie leite die Ansprüche aus gesetzwidrigem Vorgehen der Staatsanwaltschaft Wels sowie aus rechtswidrigen schuldhaften Entscheidungen des Kreisgerichtes Wels und des Oberlandesgerichtes Linz ab.
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und ein sich allenfalls daran anschließendes Verfahren ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein anderes Prozeßgericht zu bestimmen.
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