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12Os121/92•OGH 12Os121/92
Der Oberste Gerichtshof hat am 26.November 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Müller als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak, Dr.Rzeszut, Dr.Markel und Dr.Schindler als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Ostheim als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef D***** und Brigitte P***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14.Juli 1992, GZ 12 f Vr 3149/92-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Der am 9.Juni 1955 geborene Josef D***** und die am 2.März 1946 geborene Brigitte P***** wurden des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB schuldig erkannt.
Darnach haben sie im Sommer 1989 in Wien in einverständlichem Zusammenwirken als Mittäter mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Monika C***** durch die Vorspiegelung, Josef D***** sei redlicher Kreditnehmer, willens und fähig, ein ihm von Monika C***** gewährtes Privatdarlehen in der Höhe von einer Million Schilling zurückzuzahlen, somit durch Täuschung über Tatsachen zur Gewährung eines Darlehens von einer Million Schilling, sohin zu einer Handlung verleitet, welche Monika C***** an ihrem Vermögen um den genannten Betrag schädigte.
Die von den beiden Angeklagten dagegen in einem Schriftsatz gemeinsam ausgeführten, auf § 281 Abs. 1 Z 3, 5, 5 a und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.
Der unter dem erstangeführten Nichtigkeitsgrund (Z 3) aufgestellten Behauptung, der Angeklagten P***** seien entgegen der Vorschrift des § 250 StPO die in ihrer Abwesenheit gemachten Angaben des Angeklagten D***** nicht zur Kenntnis gebracht worden, genügt es zu erwidern, daß dies nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles (Band II S 98) sehr wohl der Fall war.
Der Entgegnung auf die Mängel- und Tatsachenrügen (Z 5 und 5 a) ist voranzustellen, daß dem Urteil keine formalen Begründungsmängel in Ansehung relevanter Umstände anhaften und daß die ins Treffen geführten Argumente weder einzeln noch im Zusammenhalt geeignet sind, Bedenken - geschweige denn solche erheblicher Bedeutung - gegen die die Schuldsprüche tragenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken.
Im einzelnen ist - in der Reihenfolge der Beschwerdedarlegungen - auszuführen, daß es das Schöffengericht keineswegs unterließ, sich mit der Verantwortung der beiden Angeklagten auseinanderzusetzen (siehe Band II S 140 ff), wobei es in diesem Zusammenhang die Behauptung der Angeklagten, sie seien sicher gewesen, daß Josef D***** den Kredit werde zurückzahlen können, an Hand der detailliert geschilderten desolaten wirtschaftlichen Situation des Angeklagten D***** im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme mit durchaus lebensnaher und den Denkgesetzen entsprechender Begründung verwarf und demnach schlüssig zu dem Ergebnis gelangte, es habe dem gemeinschaftlichen Plan der beiden Angeklagten entsprochen, daß Josef D***** der Rückzahlungsvereinbarung nicht nachkommen werde, er demnach niemals den Willen hatte, den Kredit an Monika C***** zurückzuzahlen, sondern - ebenso wie Brigitte P***** - Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit bloß vortäuschte (Band II S 142). Daß es angesichts dieser Konstatierungen irrelevant ist, wofür der Angeklagte D***** die betrügerisch herausgelockte Summe verwendete und es namentlich keinen für den Schuldspruch oder den anzuwendenden Strafsatz bedeutsamen Umstand darstellt, ob er allenfalls daraus stammende Gelder für die "S*****" GesmbH bzw "für den Betrieb der Kaffeehäuser" (Band I S 96) verwendete, muß nicht weiter erläutert werden, zumal - von den Angeklagten unbestritten - feststeht, daß Josef D***** kein Geld im Wege der Buchhaltung in das Vermögen der genannten Gesellschaft einfließen ließ und auch eine Konsolidierung der Firma dadurch nicht erfolgte (Band II S 138).
Angesichts des Tatzeitpunktes (1989) ist es auch ersichtlich unerheblich und damit keiner Erörterung bedürftig, daß die vormalige Ehefrau des Angeklagten D***** nach dessen Ausscheiden aus der genannten Gesellschaft im Februar 1990 (Band II S 145) eine - angesichts der konstatierten Sachlage (Band II S 144 f) extrem unwahrscheinliche - "Schuldübernahme" vorgenommen haben soll.
Keine Unvollständigkeit der Begründung in Ansehung relevanter Tatsachen vermag die Beschwerde ferner im Zusammenhang mit der Aussage des Zeugen Kurt C***** darzutun, welcher im übrigen - der Beschwerde zuwider - im Rahmen der Gesamtwürdigung keine tragende Bedeutung zukommt (Band II S 139 f) und dessen vom Schöffengericht als glaubhaft befundene Erinnerung an einen Ausspruch von Brigitte P***** (Band II S 141) mit den in der Beschwerde hervorgehobenen Vermutungen dieses Zeugen über erpresserische Äußerungen der Angeklagten P*****, betreffend die Adoption eines Kindes durch Monika und Kurt C*****, in keinerlei Zusammenhang mit dem deliktischen Tatgeschehen stehen. Ersichtlich irrelevant und damit keiner Erörterung bedürftig ist auch die Frage, ob bzw wann der Angeklagte D***** mit Frau C***** einen Rechtsanwalt aufsuchte, damit dieser eine Klage gegen die GesmbH einbringe und daß die Angeklagte P***** bereits anläßlich ihrer Einvernahme durch die Polizei die von ihr und Josef D***** am 6.Juni 1989 getroffene Vereinbarung vorlegte. Welchem Zweck jedoch diese Vereinbarung dienen sollte, hat das Schöffengericht einläßlich und schlüssig interpretiert und in diesem Zusammenhang die Verantwortung der Angeklagten P*****, sie hätte noch vor der eigentlichen Kreditgewährung zur Absicherung Monika C***** auf dieser Erklärung (siehe Band I S 91) bestanden, lebensnah und denkrichtig als unglaubwürdig qualifiziert (Band II S 142).
Daß es endlich angesichts der konstatierten wirtschaftlichen Situation der "S*****" GesmbH (siehe abermals Band II S 144 f) keiner Erörterung der Verantwortung des Angeklagten D***** bedurfte, wonach er im Zeitpunkt der Kreditaufnahme den mit seiner vormaligen Ehefrau geschlossenen Treuhandvertrag zur Gänze vergessen hatte, ist evident. Es bedarf diesbezüglich sonach keiner weiteren Darlegungen.
Wie schon oben angedeutet vermögen die Tatsachenrügen (Z 5 a) keinerlei Bedenken gegen die für die Schuldsprüche relevanten Konstatierungen zu erwecken. Bloß der Vollständigkeit halber sei nochmals betont, daß es bei der Natur des gegenständlichen Delikts, das mit der Transferierung der betrügerisch herausgelockten Summe vollendet war, unerheblich ist, welchen spezifischen Zwecken die Betrugsbeute zugeführt wurde und es sonach mit der tatrichterlichen Konstatierung sein Bewenden haben konnte, daß D***** den Betrag nach eigenem Gutdünken verwendete (Band II S 138). An sich unerheblich ist es auch, ob Frau C***** geistig behindert war; abgesehen davon hat das Gericht eine derartige Beeinträchtigung nicht festgestellt, sondern an Hand der Aktenlage lediglich konstatiert, daß die Eheleute C***** als behindert eingestuft und als Sonderschüler von einfacher Denkungsart, also naiv, gutmütig und leichtgläubig waren (siehe Band II S 131, 133, 134 und 143).
Die Rechtsrügen (Z 9 lit a) entbehren insgesamt einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie mit den darin aufgestellten Behauptungen, das Erstgericht habe keine Feststellungen über den Verwendungszweck des Geldes getroffen, dieses sei der "S*****" GesmbH zugeführt worden und der Angeklagte D***** habe das Darlehen in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der genannten Gesellschaft übernommen, die konträren tatrichterlichen Konstatierungen übergehen, wonach das herausgelockte Geld nicht in das Vermögen der genannten Gesellschaft einfloß, dieses dem D***** als Privatdarlehen zugemittelt wurde (Band II S 136 f) und schließlich die Rückzahlungen von dreimal 13.000 S, beginnend mit September 1989, zwecks "Verschleierung des gemeinsamen (Betrugs)Planes, den sie auch in die Wirklichkeit umgesetzt hatten", und, um Monika C***** von einer Anzeigeerstattung abzuhalten, aus den Mitteln der Betrugsbeute erfolgte (Band II S 146).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren mithin teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der beiden Angeklagten wird mithin der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§ 285 i StPO).
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