OGH 2Ob59/92

2Ob59/92Supreme CourtNov 25, 1992

Full text

OGH 2Ob59/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber, Dr.Kropfitsch, Dr.Zehetner und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Robert K*****, vertreten durch Dr.Christine Wolf, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Fritz S*****, 2.) Versicherung***** *****, Versicherungs-AG, *****, beide vertreten durch Dr.Edgar Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 16.800,-- sA, infolge Rekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 10. Juni 1992, GZ 40 R 241/92-28, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Hietzing vom 14.Februar 1992, GZ 5 C 2973/88h-20, samt dem vorangegangenen Verfahren als nichtig aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die beklagten Parteien haben die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Begründung:

Am 10.9.1988 ereignete sich in Wien 14 im Bereich der Kreuzung Gurkgasse - Märzstraße ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit seinem bei der W***** Versicherung***** haftpflichtversicherten PKW BMW *****, und der Erstbeklagte mit dem bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW Mercedes *****, beteiligt waren.

Der Kläger begehrte von den beklagten Parteien Schadenersatz im Betrag von S 16.253,-- sA. Den Erstbeklagten treffe das Alleinverschulden am Unfall. Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und wendeten den Betrag von S 62.940,-- aufrechnungsweise bis zur Höhe des Klagebegehrens ein.

Das Erstgericht stellte die Klage- und die Gegenforderung mit jeweils S 8.126,50 als zu Recht bestehend fest und wies das Klagebegehren ab. Es ging vom gleichteiligen Verschulden der beiden Fahrzeuglenker aus.

Das Berufungsgericht hob aus Anlaß der Berufungen beider Parteien das Urteil samt dem vorangegangenen Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück. Es stellte fest, daß der Erstbeklagte als Kläger in einem anderen, beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien anhängigen Verfahren (28 Cg 730/91) gegen den Kläger dieses Verfahrens und dessen Haftpflichtversicherer einen Betrag von S 31.020,-- aus dem Unfall vom 10.9.1988 geltend machte, welcher die Hälfte des im Verfahren vor dem Bezirksgericht Hietzing als Klageforderung erhobenen Betrages ausmacht. Die dort beklagten Parteien wendeten den Betrag von S 16.253,-- aufrechnungsweise ein. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien erkannte die Klageforderung mit S 25.688,50, die Gegenforderung mit S 8.126,50 als zu Recht bestehend und gab dem Klagebegehren mit S 17.562,-- sA statt. Diese Entscheidung wurde letztlich mit dem Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 15.4.1992, 17 R 60/92, bestätigt.

Rechtlich war das Berufungsgericht der Ansicht, daß eine bindende Vorentscheidung über denselben Klageanspruch vorliege, weil die Klageforderung dieses Verfahrens zur Gänze im Verfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingewendet und hierüber mit Rechtskraftwirkung entschieden worden sei. Das Zurechtbestehen der Gegenforderung mit S 8.126,50 schließe implicite eine Entscheidung über das Nichtzurechtbestehen der Gegenforderung mit einem weiteren Betrag von S 8.126,50 ein, weil die Gegenforderung bis zur Höhe der zu Recht bestehenden Klageforderung zu prüfen war, die zu Recht bestehende Klageforderung jedoch S 25.688,50 betragen habe. Dies bedeute, daß die eine Hälfte der Klageforderung dieses Verfahrens im Prozeß vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mangels Zurechtbestehens dieser Hälfte konsumiert, und die zweite, zu Recht bestehende Hälfte dieser Klageforderung zur Aufrechnung herangezogen und damit ebenfalls konsumiert worden sei. Die Entscheidung über die Aufrechnungseinrede im Verfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien sei der materiellen Rechtskraft teilhaftig, sodaß der Entscheidung im vorliegenden Verfahren eine negative Prozeßvoraussetzung entgegenstehe, welches Prozeßhindernis einen Nichtigkeitsgrund bilde.

Gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes erheben die beklagten Parteien Rekurs. Sie beantragen, ihn abzuändern und der Berufung der Parteien nicht Folge zu geben oder ihn aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Der Rekurs ist gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO zulässig; die Rechtsmittelausführungen sind jedoch nicht stichhältig, vielmehr sind die damit bekämpften Entscheidungsgründe zutreffend (§§ 528a, 510 Abs 3 ZPO). Danach erstreckt sich die Rechtskraft der Entscheidung über die Gegenforderung gemäß § 411 Abs 1 letzter Satz ZPO jedenfalls bis zur Höhe der Klageforderung und hindert deren selbständige Einklagung. Da im Verfahren 28 Cg 730/91 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien über die nunmehr geltend gemachte Klageforderung als Gegenforderung innerhalb des Rahmens der seinerzeitigen Klageforderung entschieden wurde, ist damit dieser Anspruch rechtskräftig erledigt und kann nicht mehr einer neuerlichen Entscheidung zugeführt werden (s Fasching Zivilprozeßrecht Rz 1295, 1522).

Dem Rekurs war daher der Erfolg zu versagen.

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