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4Ob1619/92•OGH 4Ob1619/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Redl und Dr.Schinko als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj.Christian S*****, geboren ***** 1978 in Obsorge der Mutter Waltraud S*****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft W***** Jugendfürsorgeaußenstelle L***** als Unterhaltssachwalterin, wegen Unterhalt infolge außerordentlichen Rekurses der Unterhaltssachwalterin gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgericht vom 18.September 1992, GZ R 678/92-128, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs der Unterhaltssachwalterin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung:
Kosten eines fremden Pflegeplatzes fallen derzeit nicht an. Die Behauptung, daß die mütterlichen Großeltern nicht mehr bereit sind, den Minderjährigen unentgeltlich zu betreuen, wurde konkret erst im Revisionsrekurs und auch hier nur als Absichtserklärung für die Zukunft aufgestellt; auf diese Neuerung ist nicht einzugehen.
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