OGH 6Nd513/92

6Nd513/92Supreme CourtNov 18, 1992

Full text

OGH 6Nd513/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.1992
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:1992:0060ND00513.920.1118.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel und Dr. Kellner als weitere Richter in der zu 15 Cg 121/92 des Landesgerichtes Salzburg anhängigen Rechtssache der klagenden Partei V***** reg.Genossenschaft mbH, , vertreten durch Dr. Erwin Bajc, Dr. Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck, wider die beklagte Partei Dipl.Ing. Josef G, vertreten durch DDr. Hans Esterbauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 387.618,80 s.A., infolge Delegierungsantrages der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Antrag der klagenden Partei, die Rechtssache gemäß § 31 JN an das Kreisgericht Leoben zu delegieren, wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Mit ihrer beim Kreisgericht Leoben eingebrachten Klage begehrte die klagende Partei vom Beklagten S 387.618,80 s.A. aus einem eingeräumten Kredit und behauptete, die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes sei im Kreditvertrag vereinbart. Nachdem der Beklagte die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erhoben hatte, wurde die Rechtssache über Antrag der klagenden Partei an das Landesgericht Salzburg (allgemeiner Gerichtsstand des Beklagten) überwiesen. In der Folge beantragte die klagende Partei, die Rechtssache aus Zweckmäßigkeitsgründen gemäß § 31 JN an das Kreisgericht Leoben zu delegieren, weil die zur Parteienvernehmung in Frage kommenden Organe der klagenden Partei und die Mehrzahl der beantragten Zeugen im Sprengel des Kreisgerichtes Leoben wohnhaft seien.

Die beklagte Partei sprach sich gegen eine Delegierung aus. Das Landesgericht Salzburg hält eine Delegierung nicht für zweckmäßig.

Kann die Frage der Zweckmäßigkeit, wie hier die zu vernehmenden Personen sind zum Teil im Sprengel des Kreisgerichtes Leoben und zum Teil in jenem des zuständigen Gerichtes wohnhaft nicht eindeutig beantwortet werden und widerspricht eine der Parteien der Delegierung, so hat es bei der gesetzlichen Zuständigkeit zu verbleiben. Dem Antrag der klagenden Partei war daher nicht Folge zu geben.

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