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8Ob1666/92•OGH 8Ob1666/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 17. Oktober 1983 geborenen mj Tanja R*****, infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Manfred S*****, vertreten durch Dr.Alois Fuchs, Rechtsanwalt in Landeck, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 18.September 1992, GZ 3b R 149/92-26, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO) weil
nach nunmehr ständiger Rechtsprechung (JBl 1991, 309; 1 Ob 633/90; 6 Ob 529/91) der Unterhaltsanspruch des Unterhaltsgläubigers und die Unterhaltsverpflichtung des Unterhaltsschuldners dann nicht erlöschen, wenn der Dritte - wie dies im Familienverband naheliegt und auch im vorliegenden Fall geschehen ist -, Leistungen lediglich vorschußweise erbringt; und
das Rekursgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, daß der Antragsgegner ausreichend Gelegenheit hatte sein Vorbringen und die Beweisanträge zu ergänzen. Es liegt auf der Hand, daß primär die Mutter darüber Auskunft geben kann, ob die von ihr erbrachten Leistungen vorschußweise erfolgten.
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