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1Ob621/92•OGH 1Ob621/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann, Dr.Schlosser, Dr.Graf und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei "T*****", , vertreten durch Dr.Ernst Goldsteiner, Dr.Viktor Strebinger, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei Wilfried S, vertreten durch Dr.Günther Csar, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen S 96.548,-- sA, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 29. Juli 1992, GZ 17 R 150/92-8, womit der Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt vom 19. Mai 1992, GZ 2 B Cg 686/91-4 bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag des Beklagten, ihm die Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Frist "zur Versäumung" der Klagebeantwortung zu bewilligen, ab.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Beklagten nicht Folge. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 ZPO unzulässig sei.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist gegen konforme Beschlüsse der Vorinstanzen, außer es wäre ohne Sachentscheidung die Klage aus formellen Gründen zurückgewiesen worden, der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
Der dennoch gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes vom Beklagten erhobene Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
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