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4Ob1610/92•OGH 4Ob1610/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Katharina F*****, vertreten durch Dr.Dieter Böhmdorfer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Bundesland Niederösterreich, vertreten durch Dr.Erich Hermann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 500.000,-- S sA und Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 24.Juni 1992, GZ 17 R 111/92-55, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Klägerin übersieht, daß nach den - insoweit von ihr in der Berufung gar nicht bekämpften - Feststellungen des Erstgerichtes die mit der Nickel-Allergie verbundenen psychischen Schmerzen nur in einem Zeitraum vom Auftreten der Allergiesymptome bis zur Ausstellung des Allergiepasses in der Rudolfsstiftung und der Belehrung, wie sie Nickel-Kontakt vermeiden kann - also bis 1984, spätestens bis 11.1.1985 - im Umfang von einem Tag leichter Schmerzen pro zweimonatiger Periode aufgetreten sind (S 10 des Ersturteils). Die Entscheidung hängt daher von der im außerordentlichen Rechtsmittel aufgezeigten Aktenwidrigkeit, die dem Berufungsgericht unterlaufen sein soll, nicht mehr ab. Im übrigen hat die Klägerin in ihrer Berufung die Teilabweisung des Schmerzengeldbegehrens unbekämpft gelassen; Gegenstand des Berufungsverfahrens war nur die Abweisung des Feststellungsbegehrens.
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