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2Nd23/92•OGH 2Nd23/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber und Dr.Kropfitsch als weitere Richter in der zu 26 C 912/92y beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Irmgard Islitzer, Angestellte, St.Andrä 21, A-9974 Prägraten, vertreten durch Dr.Remigius Etti/Dr.Günther Retter, Rechtsanwälte in Brunn/Gebirge, wider die beklagte Partei Erste Allgemeine Versicherungs-AG, Landskrongasse 1-3, A-1010 Wien, vertreten durch Dr.Peter Rohracher, Rechtsanwalt in Lienz, wegen S 62.500,-- sA, infolge Delegierungsantrages der beklagten Partei den
Beschluß
gefaßt:
Anstelle des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien wird das Bezirksgericht Matrei zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache bestimmt.
Begründung:
Die Klägerin macht Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 16.7.1989 in der Nähe der Ortschaft Prägraten zwischen ihrem und dem von Alois Gröfler gelenkten PKW, der bei der beklagten Partei haftpflichtversichert war, ereignete. Der ihr entgegenfahrende Fahrzeuglenker sei mit überhöhter Geschwindigkeit über die Fahrbahnmitte geraten; er sei außerdem betrunken gewesen.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung des Klagebegehrens und wendet ein, daß die Klägerin allein am Unfall schuld sei. Sie sei mit ihrem Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit und aufgeblendeten Scheinwerfern über die Fahrbahnmitte geraten und ihrerseits stark alkoholisiert gewesen.
Die beklagte Partei stellte den Antrag, die Rechtssache an das Bezirksgericht Matrei zu delegieren, weil sich der Unfall im Sprengel dieses Gerichtes ereignet habe und sowohl die Klägerin als auch die geführten Zeugen im Sprengel des Bezirksgerichtes Matrei wohnten. Die Klägerin äußerte sich zum Delegierungsantrag nicht. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien hält die Delegierung für zweckmäßig.
Die Delegierung ist gerechtfertigt, weil die Übertragung der Rechtssache vom zuständigen Gericht an das Bezirksgericht Matrei im eindeutigen Interesse aller Verfahrensbeteiligten liegt:
Der Unfallsort befindet sich im Gerichtssprengel Matrei, die von den Parteien geführten Zeugen Hermann Steiner, Gabriel Berger, Karl Aßlaber, Johann Weißkopf und Alois Gröfler wohnen im Sprengel dieses Gerichtes; ein Ortsaugenschein wurde bereits beschlossen. All diese Umstände lassen erkennen, daß das Verfahren vor dem Bezirksgericht Matrei voraussichtlich rascher und mit geringerem Kostenaufwand durchgeführt werden kann als vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
Dem Delegierungsantrag war daher stattzugeben.
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