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14Os133/92•OGH 14Os133/92
Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Oktober 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Massauer und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Schneider als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Martin M***** und einen anderen wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB, AZ 11 b Vr 434/89 des Kreisgerichtes Korneuburg über die Beschwerde der Verurteilten Margarete M***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 20.August 1992, AZ 24 Ns 698/92 ( = ON 151 des Vr-Aktes) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluß vom 20.August 1992, AZ 24 Ns 698/92, hat das Oberlandesgericht Wien in der oben bezeichneten Strafsache dem Antrag der Verurteilten Margarete M*****, diese Strafsache gemäß § 62 StPO dem (örtlich) zuständigen Kreisgericht Korneuburg abzunehmen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien zuzuweisen, nicht Folge gegeben. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Verurteilten Margarete M*****.
Die Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen. Denn § 63 Abs. 2 StPO räumt nur "gegen die gemäß § 62 (StPO) vom Gerichtshof zweiter Instanz verfügte Delegierung eines anderen Gerichtes" ein Beschwerderecht (an den Obersten Gerichtshof) ein; deren Ablehnung hingegen ist unanfechtbar, weil die Entscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz in Strafsachen im übrigen - von einigen im Gesetz ausdrücklich angeführten Fällen, von denen hier (wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 63 Abs. 2 StPO ergibt) keiner vorliegt - keinem weiteren Rechtszug unterliegen (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr. 1, 2 zu § 16).
Es war daher spruchgemäß zu erkennen.
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