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7Ob1642/92•OGH 7Ob1642/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Alfred L*, vertreten durch Dr. Hubert Köllensperger, Rechtsanwalt in Wels, wider die Antragsgegnerin Hildegard * L*, vertreten durch DDr. Manfred Nordmeyer, Rechtsanwalt in Wels, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge außerordentlichen Rekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 25. Juni 1992, GZ R 451/9222, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs der Antragsgegnerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Es ist herrschende Rechtsprechung, daß eine im Miteigentum der Ehegatten stehende, in die Aufteilungsmasse fallende Liegenschaft in nachehelichen Aufteilungsverfahren grundsätzlich mit dem Verkehrswert anzusetzen ist (EFSlg 57.297, 54.535; MietSlg 34.607; 8 Ob 695,696/89; 8 Ob 694/86; 6 Ob 658/84; 7 Ob 1634/92). Für die Bewertung, insbesondere für die Bemessung einer Ausgleichszahlung (EFSlg 54.661, 51.825), ist in der Regel der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (erster Instanz) maßgeblich (EFSlg 51.728, 51.729; SZ 55/192), sofern nicht die Wertsteigerung nur einem Ehegatten zuzurechnen ist (EFSlg 51.729, 48.910). In Anpassung der Rechtsfolgen an die besondere Lage des Einzelfalles wurde eine von diesen Grundsätzen abweichende Vorgangsweise gebilligt. Im vorliegenden Fall sind jedoch hiefür keine ausreichenden Anhaltspunkte gegeben.
Richtig ist, daß bei der Bewertung eines Miteigentumsanteiles nicht außer acht gelassen werden darf, daß bei der Wertermittlung alle den Verkehrswert beeinflussenden tatsächlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände zu berücksichtigen sind und sich die daraus ergebende Position des Miteigentümers in aller Regel in einem entsprechenden Abstrich niederschlägt. Diese grundsätzlich zutreffende Ansicht kann jedoch – entgegen JBl 1983, 598 – nicht schlechthin auf das nacheheliche Aufteilungsverfahren übertragen werden. Ziel der ein solches Verfahren beherrschenden Billigkeitserwägungen ist es, ein individuell gerechtes Aufteilungsergebnis herbeizuführen (1 Ob 525/84 uva). Nach dieser Zielsetzung muß aber hier berücksichtigt werden, daß die Rechtsmittelwerberin nunmehr Alleineigentümerin der Liegenschaft wird.
Auch die Rechtsansicht des Rekursgerichtes über die Anspannung des Ausgleichspflichtigen zur Aufbringung der Ausgleichszahlung entspricht der ständigen Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofes (EFSlg 63.602 ff u.a.).
Von einer weiteren Begründung wird gem. § 16 Abs 3 AußStrG iVm § 510 ZPO Abstand genommen.
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