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3Ob565/92•OGH 3Ob565/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Graf als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Kinder G*****, geboren am , A, geboren am , O, geboren am , und N, geboren am , infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters W, vertreten durch Dr. Wolfgang Steflitsch, Rechtsanwalt in Oberwart, gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt, als Rekursgericht vom 15. Juli 1992, GZ R 493/9216, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Oberwart vom 14. Mai 1992, GZ P 32/925, teilweise bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Antrag auf Gewährung eines vorläufigen Unterhalts von 1.400 S je Kind abgewiesen wird.
Begründung:
Die Mutter stellte am 12. 5. 1992 den Antrag, den Vater ab 1. 1. 1992 bis auf weiteres zu Unterhaltsleistungen an die Kinder in der Höhe von 1.800 S (N*****), 2.100 S (A*****, O*****) und 2.500 S (G*****) monatlich zu verpflichten und den Kindern gemäß § 382a EO einen vorläufigen Unterhalt von je 1.400 S monatlich zu bewilligen. Die Ehe der Eltern sei aufrecht. Der (als Kaufmann bezeichnete) Vater komme jedoch seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen Kindern nicht nach.
Das Erstgericht trug dem Vater auf, den Kindern mit Wirkung ab 1. 1. 1992 bis zur Beendigung des anhängigen Unterhaltsverfahrens einen vorläufigen Unterhalt von 1.400 S monatlich je Kind zu bezahlen. Es nahm als bescheinigt an, dass der Vater nicht ausreichend für den Unterhalt der Kinder, für deren Unterhaltsanspruch ein Titel nicht bestehe, sorge. Gemäß § 382a EO sei dem Antrag ohne Antrag des Vaters in der Höhe des Grundbetrags der Familienbeihilfe Folge zu geben gewesen.
Das Rekursgericht wies den Antrag auf Zuerkennung eines vorläufigen Unterhalts für die Zeit vom 1. 1. 1992 bis 11. 5. 1992 ab; es bestätigte die Entscheidung hinsichtlich des Zeitraums ab dem 12. 5. 1992 und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Nach der Rechtsprechung könne vorläufiger Unterhalt rückwirkend nicht zuerkannt werden. Im Übrigen entspreche der angefochtene Beschluss den Bestimmungen des § 382a EO.
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig und berechtigt.
Gemäß § 382a Abs 1 EO ist ein Antrag eines Minderjährigen auf Gewährung vorläufigen Unterhalts durch einen Elternteil, in dessen Haushalt der Minderjährige nicht betreut wird, zu bewilligen, wenn der Elternteil dem Kind nicht bereits aus einem vollstreckbaren Unterhaltstitel zu Unterhalt verpflichtet ist und ein Verfahren zur Bemessung des Unterhalts des Minderjährigen gegen den Elternteil anhängig ist oder zugleich anhängig gemacht wird.
Nach dem Vorbringen der Mutter in ihrem Antrag vom 12. 5. 1992 das gemäß § 382a Abs 4 EO für bescheinigt zu halten ist, soweit sich aus den Pflegschaftsakten, die den Minderjährigen betreffen, nichts anderes ergibt (dies ist hier der Fall) ist nicht nur ihre Ehe mit dem Vater der Kinder aufrecht, sondern sie leben auch noch ungeachtet einer bestehenden Scheidungsabsicht gemeinsam. Dass Eltern und Kinder weiterhin im selben Haushalt leben, wird auch vom Vater (in seinem an die zweite Instanz gerichteten Rekurs) bestätigt. Die Gewährung von vorläufigem Unterhalt für einen Minderjährigen setzt aber nach der oben zitierten gesetzlichen Bestimmung voraus, dass der Minderjährige nicht im Haushalt desjenigen Elternteils betreut wird, der zur vorläufigen Unterhaltsleistung verpflichtet werden soll.
Die Voraussetzungen für die Gewährung eines vorläufigen Unterhalts entsprechend dem Antrag der Mutter liegen daher schon aus diesem Grunde nicht vor, sodass dem Revisionsrekurs Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden war.
Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die Entscheidung SZ 61/219 einzugehen, in der die Notwendigkeit der Behauptung eines dem geltend gemachten Anspruch rechtfertigenden Sachverhalts Tatsachen, die es gestatten, rechtlich zu beurteilen, ob und in welcher Höhe den Kindern ein Unterhaltsanspruch gegen den Vater zusteht, können dem Antrag der Mutter, wie der Vater im Revisionsrekurs zutreffend geltend macht, nicht entnommen werden hervorgehoben wird.
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