The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
11Os109/92•OGH 11Os109/92
Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Oktober 1992 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Piska als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta, Dr.Rzeszut, Dr.Hager und Dr.Schindler als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Hadler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Besim I***** wegen des Verbrechens nach dem § 12 Abs 1 SGG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. Juli 1992, GZ 6 c Vr 3407/92-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO hat der Angeklagte die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zu tragen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Besim I***** des Verbrechens nach dem § 12 Abs. 1 SGG (A./) und des Vergehens der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB (B./) schuldig erkannt, weil er
A./ im November 1991 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr setzte, indem er 500 Gramm Haschisch an einen ihm Unbekannten namens "Goran" übergab und
B./ Sinisa U***** mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zumindest mit einer Körperverletzung zu einer Handlung, nämlich zur Ausfolgung von 22.000 S in den zwei im angefochtenen Urteil detailliert darstellten Angriffen zu nötigen versuchte.
Nur gegen die beiden Fakten zu B./ des Urteilsspruchs richtet sich die auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z 5 und (nicht näher spezifiziert) Z 9 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher keine Berechtigung zukommt.
Aus welchen Erwägungen das Schöffengericht die leugnende Verantwortung des (zunächst geständigen) Angeklagten verwarf, legte es denkfolgerichtig und im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung mängelfrei dar. Dabei befaßte es sich auch mit den für den Schuldspruch maßgebenden Teilen der Aussagen der Zeugen Igor und Susanne U***** und kam damit seiner Begründungspflicht im Sinn des § 270 Abs. 2 Z 5 StPO nach. Entgegen der Auffassung der Beschwerde waren die Tatrichter nicht verhalten, sich auch mit solchen Widersprüchen in den Aussagen der genannten Zeugen in den verschiedenen Verfahrensabschnitten näher auseinanderzusetzen, die - wie schon der Beschwerde selbst zu entnehmen ist - nur unbedeutende Details des Geschehensablaufs betreffen und daher nicht entscheidungswesentlich sind. Der behauptete Begründungsmangel haftet dem angefochtenen Urteil nicht an.
Die nicht näher spezifizierte Rechtsrüge, (Z 9) die unsubstantiiert auf urteilsfremden Prämissen aufbauend andere Tatsachenfeststellungen und als Folge davon den Freispruch anstrebt, hinwieder ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zur Gänze bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird demgemäß das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in der angeführten Gesetzesstelle begründet.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.