OGH 10NS13/92 und10 NdS2/92

10NS13/92 und10 NdS2/92Supreme CourtOct 13, 1992

Full text

OGH 10NS13/92 und10 NdS2/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Wolf (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Werner Fendrich (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dr.Josef Hermann Ebner, Richter des Oberlandesgerichtes Graz, 9020 Klagenfurt, Ramsauerstraße 22, vertreten durch Dr.Gerd Tschernitz, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter (BVA), 1081 Wien, Josefstädter Straße 80, vertreten durch ihre beim Erstgericht ausgewiesenen rechtskundigen Angestellten, wegen Versehrtenrente infolge der Anzeige des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz, daß dieser Gerichtshof durch das Ausscheiden eines ausgeschlossenen und mehrerer sich selbst ablehnender Richter beschlußunfähig sei, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

1. Der Anzeige der Befangenheit aller Mitglieder des Oberlandesgerichtes Graz mit Ausnahme der Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Alfred Haslmayr und Dr.Jürgen Schiller wird stattgegeben.

2. Als Berufungsgericht in dieser Sozialrechtssache wird das Oberlandesgericht Linz in Arbeits- und Sozialrechtssachen bestimmt.

Begründung

Begründung:

Beim Oberlandesgericht Graz ist zu 8 Rs 80/92 ein Verfahren über die Berufung des Dr.Josef H. E*****, eines Richters des genannten Oberlandesgerichtes, gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 8.Mai 1992, 31 Cgs 17/92-8, anhängig, mit dem eine Klage des Berufungswerbers gegen die BVA abgewiesen wurde.

Nachdem der Senatspräsident des Oberlandesgerichtes Dr.Albert K***** angezeigt hatte, daß er mit dem Berufungswerber befreundet sei und sich deshalb außerstande sehe, in dessen Sache zu judizieren, ersuchte der Präsident des Oberlandesgerichtes Graz alle übrigen Mitglieder dieses Gerichtshofes mit Ausnahme des als Prozeßpartei ausgeschlossenen Dr.E***** um Bekanntgabe, ob auch sie sich (wegen eines Naheverhältnisses zu diesem ausgeschlossenen Kollegen) für befangen erachten.

Daraufhin zeigten der Präsident, der Vizepräsident, 8 Senatspräsidenten und 20 Richter des Oberlandesgerichtes Graz ihre Befangenheit an. Nur 2 Senatspräsidenten erklärten sich nicht als befangen.

Damit wurde das Oberlandesgericht Graz, das nach § 23 JN über die Selbstablehnungen seiner Mitglieder zu entscheiden hätte, diesbezüglich beschlußunfähig. Das wurde vom Präsidenten des genannten Gerichtshofes dem nunmehr nach der zit Gesetzesstelle zur Entscheidung über die Ablehnungen zuständig gewordenen Obersten Gerichtshof angezeigt.

Die Selbstablehnungen aller Mitglieder des Oberlandesgerichtes Graz mit Ausnahme der beiden erwähnten Senatspräsidenten sind gerechtfertigt, weil in ihrem Naheverhältnis zu ihrem am Rechtsstreit als Partei beteiligten und deshalb nach § 20 JN diesbezüglich von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossenen Kollegen ein zureichender Grund vorliegt, ihre Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (§ 19 Z 2 JN).

Damit ist das Oberlandesgericht Graz aus einem der im § 19 JN genannten Gründe an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert.

Deshalb hatte der Oberste Gerichtshof nach § 30 JN das Oberlandesgericht Linz als Gericht gleicher Gattung zur Entscheidung der im Berufungsstadium befindlichen Sozialrechtssache zu bestimmen.

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