The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
2Nd21/92•OGH 2Nd21/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber und Dr. Kropfitsch als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien, anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Volker Döringer, Angestellter, Steinbergstraße 4, D-8356 Speigelau, vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth, Dr. Wolfgang Wagner und Dr. Alexander Neurauter, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Erste Allgemeine Versicherungs-AG, Rotenturmstraße 16-18, 1010 Wien, vertreten durch Dr. Heinz Bauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 38.881,32 s.A., infolge Delegierungsantrages der beklagten Partei den
B e s c h l u ß
gefaßt:
Anstelle des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien wird das Bezirksgericht Imst zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache bestimmt.
Begründung:
Der in Deutschland wohnende Kläger macht Schadenersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalles geltend, der sich im Sprengel des Bezirksgerichtes Imst ereignete. Als Beweis beantragte er die Vornahme eines Ortsaugenscheines, die Vernehmung eines Sachverständigen aus dem Fach der Verkehrssicherheit sowie dreier in Deutschland wohnender Zeugen.
Die Beklagte bestritt die Unfalldarstellung des Klägers und beantragte ebenfalls einen Ortsaugenschein und einen "Sachbefund", weiters die Vernehmung eines im Sprengel des Bezirksgerichtes Imst und eines in Deutschland wohnenden Zeugen. Außerdem beantragte die beklagte Partei die Delegierung der Sache an das Bezirksgericht Imst.
Der Kläger sprach sich gegen eine Delegierung aus.
Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien legt den Akt zur Entscheidung über den Delegierungsantrag mit der Äußerung vor, eine Delegierung sei zweckmäßig.
Der Delegierungsantrag ist gerechtfertigt.
Dem Umstand, daß im allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür sprechen, Schadenersatzansprüche aus Verkehrsunfällen bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete, hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, daß er für derartige Prozesse im § 20 EKHG einen Gerichtsstand bei dem für den Unfallsort zuständigen Gericht schuf (2 Nd 16/88, 2 Nd 5/92 uva). Dazu kommt im vorliegenden Fall, daß die Durchführung eines Ortsaugenscheines und die Einholung eines verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens - diese Beweismittel wurden von beiden Parteien beantragt - vom Gericht des Unfallsortes wesentlich einfacher vorgenommen werden können und daß einer der beantragten Zeugen im Sprengel dieses Gerichtes wohnt. Gründe, die die Durchführung des Verfahren in Wien als zweckmäßig erscheinen lassen, liegen hingegen nicht vor. Die Sache kann aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Bezirksgericht Imst zu Ende geführt werden (§ 31 Abs 1 JN), weshalb dem Delegierungsantrag stattzugeben war.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.