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8Ob1016/92•OGH 8Ob1016/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag.Helga C*****, vertreten durch Dr.Siegfried Leitner, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Dr.Norbert S*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Dr.G***** (25 S 51/91 des Landesgerichtes für Zivilrechtsachen Graz), wegen Feststellung einer Konkursforderung (S 360.000,--) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 6. August 1992, GZ 2 R 96/92-9, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil
1. ) der Erlag des Kaufpreises durch die Käuferin feststeht, der Treuhänder sich nicht auf seine eigene Untätigkeit bei der ihm übertragenen bücherlichen Durchführung des Kaufvertrages (Punkt IX des Vertrages) berufen kann, Hindernisse auf Seiten der Käuferin hinsichtlich dieser bücherlichen Durchführung nicht hervorgekommen sind und mangels weiterer Vertragspflichten der Klägerin als Verkäuferin deren Anspruch auf Ausfolgung des Kaufpreises gegenüber dem Treuhänder daher zu bejahen ist;
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