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6Ob576/92•OGH 6Ob576/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Justizverwaltungssache wegen Streichung aus der Liste der Revisoren nach der Genossenschaftsrevisionsverordnung vom 24.Juni 1903, RGBl Nr.134, infolge Rekurses des Anton L*****, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 7.Februar 1992, Jv 17.652-8b/91, den
Beschluß
gefaßt:
Dem Rekurs wird nicht stattgegeben.
Begründung:
Der Rekurswerber war als Revisor eines im Oberlandesgerichtssprengel tätigen Revisionsverbandes in die gemäß § 9 GenRevV geführte Liste aufgenommen worden. Der Revisionsverband teilte mit, daß der Rekurswerber aus seinen Diensten ausgeschieden sei, und regte dessen Streichung aus der Revisorenliste an. Der Rekurswerber gab in seiner Stellungnahme dazu sein Ausscheiden aus den Diensten des Revisionsverbandes zu, wendete sich aber aus persönlichen und beruflichen Gründen (berufliches Fortkommen als Bankangestellter, Stellung als Obmann einer Winzergenossenschaft, genossenschaftsrechtliche Arbeiten) gegen seine Streichung aus der Revisorenliste.
Das Oberlandesgericht beschloß die Streichung des Rekurswerbers aus der Revisorenliste.
Der vom Betroffenen dagegen erhobene Rekurs ist nicht berechtigt.
Das Oberlandesgericht hatte über die vom Revisionsverband erfolgte Anzeige vom Ausscheiden des Rekurswerbers aus den Diensten beim Verband gemäß § 11 GenRevV nach Ermessen zu entscheiden, ob der Betroffene aus der Liste zu streichen sei. Das Oberlandesgericht hat sich bei seiner Ermessensentscheidung an die im Sinn des § 10 GenRevV zu beachtenden Kriterien gehalten und somit die Grenzen seines gebundenen Ermessens nicht überschritten.
Aufgrund der vom Obersten Gerichtshof eingeholten Auskünfte des Oberlandesgerichtes und der in dessen Sprengel gelegenen Gerichtshöfe steht fest, daß derzeit nur in einem einzigen Firmenbuch zwei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften eingetragen sind, die nicht einer Verbandsrevision unterliegen und daß andererseits drei Wirtschaftstreuhänder als verbandsunabhängige Revisoren in der vom Oberlandesgericht geführten Revisorenliste eingetragen sind.
Der Beurteilung des Oberlandesgerichtes, daß für eine Weiterbelassung des Revisionswerbers in der Revisorenliste kein objektiver Bedarf bestehe, ist daher beizutreten. Die persönlichen Interessen des Rekurswerbers an einer Weiterbelassung in der Revisorenliste wurden vom Oberlandesgericht mit Recht außer Betracht gelassen (vgl EvBl 1972/5 und 42).
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
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