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9ObA1026/92•OGH 9ObA1026/92
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Franz Zörner und Anton Hartmann als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei HP, Angestellter, *****, vertreten durch ***** *****, Rechtsanwalt , wider die beklagte Partei M Anzeigengesellschaft mbH Co KG, ***** *****, vertreten durch , Rechtsanwalt, wegen S 54.372,25 brutto sA (im Revisionsverfahren S 4.000 brutto sA), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17.6.1992, GZ 7 Ra 33/92-8, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 Z 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Der Ansicht des Klägers, die mit ihm als sogenannten Anzeigenkontakter getroffene dienstvertragliche Vereinbarung, es bestehe kein Kundenschutz und der Auftrag zur Bearbeitung von Kunden werde von der Anzeigenleitung ausnahmslos schriftlich und auf Widerruf erteilt, sei jedenfalls und ohne konkreten Bezug sittenwidrig, kann nicht beigepflichtet werden. Die Unterwerfung des Vertragspartners unter die Fremdbestimmung (Leistungsbestimmung) durch den anderen Vertragspartner ist an sich weder gesetz- noch sittenwidrig. Derartige Gestaltungsrechte sind jedoch unerlaubt, wenn der Berechtigte das ihm eingeräumte Ermessen auf unbillige Weise mißbraucht (vgl. Krejci in Rummel, ABGB2 § 879 Rz 95 mwH; DRdA 1988/11 [Mayer-Maly]; Martinek-M.Schwarz-W.Schwarz, AngG7 § 11 Erl. 2 ff; Arb. 9.557 ua). Der vom Revisionswerber zitierten Entscheidung 9 Ob A 94/91 lag kein Provisionsanspruch für jeweils erteilte Inseratenaufträge zugrunde, sondern ein (sittenwidriger) Vorausverzicht auf bereits erworbene Ansprüche auf Folgeprovisionen, so daß daraus keine andere Beurteilung gewonnen werden kann. Ob der durch die Beklagte erfolgte Widerruf der zukünftigen Betreuung einiger Anzeigenkunden offenbar unbillig war, betrifft den konkreten Einzelfall und keine erhebliche Rechtsfrage.
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