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9ObA1025/92•OGH 9ObA1025/92
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Kuderna
als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Franz Zörner und Anton Hartmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** V*****, Angestellte, Innsbruck, Erzherzog-Eugen-Straße 26, vertreten durch ***** Rechtsanwalt , wider die beklagte Partei K-Elektrizitätsgesellschaft mbH, vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wegen 20.358,98 S brutto sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 16.Juni 1992, GZ 5 Ra 123/92-17, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes bezüglich der Teilnichtigkeit der in Frage stehenden Vereinbarung entspricht der Judikatur und Lehre (dazu Schwarz-Löschnigg8, 60;
Martinek-M.Schwarz-W.Schwarz, AngG8, 133 f und die dort zitierte Judikatur). Die Umstellung des Urlaubsjahres auf das Kalenderjahr durch Einzelarbeitsvertrag ist, unter Berücksichtigung der in der Entscheidung DRdA 1990, 266 dargestellten Grundsätze zulässig. Umfaßt vom gesetzlichen Verbot und daher unzulässig war nur die Aliquotierungsregelung der Vereinbarung. Sie verstößt gegen das Günstigkeitsprinzip (was im übrigen in der Revision gar nicht mehr bekämpft wird) und ist daher nichtig. Die Nichtigkeit erfaßt aber nach den Grundsätzen der Teilnichtigkeit nur diesen verbotenen Teil der Vereinbarung und macht nicht, wie die beklagte Partei meint, die gesamte Umstellungsvereinbarung unwirksam.
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