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9ObA238/92•OGH 9ObA238/92
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Franz Zörner und Anton Hartmann als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Klägers H***** W*****, Kraftfahrer, ***** vertreten durch , Rechtsanwalt , wider den Beklagten F B, Transportunternehmer, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wegen S 200.269,-- s.A., infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Mai 1992, GZ 8 Ra 112/91-12, womit das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 20.September 1991, GZ 35 Cga 118/91-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit S 8.836,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 1.472,70 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Beide Vorinstanzen haben das Klagebegehren (auf Arbeitslohn etc.) mit der Begründung abgewiesen, daß der Kläger nicht beim Beklagten persönlich, sondern bei der F***** B***** Transport GesmbH beschäftigt war.
Die vom Kläger gegen diese Entscheidung wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat den vom Kläger gerügten Mangel des Verfahrens erster Instanz, daß er über die Möglichkeit der Berichtigung der Parteienbezeichnung nicht belehrt worden sei, nicht als gegeben erkannt. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als vorliegend angesehen wurden, können aber auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht neuerlich als Mangel des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden. Im übrigen hat sich der schon in erster Instanz anwaltlich vertretene Kläger durch das - im Widerspruch zu seiner Parteiaussage ("seit Beginn des Dienstverhältnisses war mir bewußt, daß mein Dienstgeber nicht F***** B***** persönlich, sondern die Firma F***** B***** GesmbH war. Wie ich bereits ausgeführt habe, habe ich mich dann in weiterer Folge um die Unternehmensform nicht mehr gekümmert." [AS 38]) - stehende Aufrechterhalten der Auffassung, daß er vom Beklagten persönlich angestellt worden sei, die durchaus naheliegende Möglichkeit einer Berichtigung der Parteienbezeichnung gemäß § 235 Abs 5 ZPO selbst verschlossen.
In der Rechtsrüge geht der Kläger nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen aus. Der Umstand, daß die Feststellung des Erstgerichtes, daß der Kläger am 1.August 1977 von der F***** B***** Transport GesmbH als Dienstnehmer aufgenommen wurde und bei dieser beschäftigt war, durch eine Einsicht in das Firmenbuch als unrichtig hätte widerlegt werden können, gehört zur Frage der Beweiswürdigung, begründet aber keinen Feststellungsmangel, der im Rahmen der Rechtsrüge geltend gemacht werden könnte. Es wäre Sache des Klägers (bzw. seines Vertreters) gewesen, über den Zeitpunkt des Entstehens der F***** B***** Transport GesmbH in erster Instanz ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Im übrigen hätte jedoch eine spätere Gründung dieser Gesellschaft noch nicht ausgeschlossen, daß die Dienstgeberpflichten später auf sie (bzw. in der Folge auf die F***** B***** Transport Gesellschaft mbH Co KG) übergegangen sind.
Daß der Beklagte den Kläger über die Rechtsform seines Unternehmens bewußt in Irrtum geführt hat, hat der Kläger in erster Instanz nicht vorgebracht. Ein der Entscheidung SZ 61/265 vergleichbarer Sachverhalt liegt nicht vor. Ein sittenwidriges, gegen Treu und Glauben verstoßendes Prozeßvorbringen des Beklagten wurde vom Kläger - auch der Sache nach - nicht behauptet.
Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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