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7Ob1606/92•OGH 7Ob1606/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Rosa R*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr. Ursula Schwarz, Rechtsanwalt in Bruck/Mur, wider den Antragsgegner Peter R*****, Pensionist, ***** vertreten durch DDr. Ferdinand Groß und Dr. Ferdinand Groß jun., beide Rechtsanwälte in Kapfenberg, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse infolge außerordentlichen Rekurses des Antragsgegners, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 18. Mai 1992, GZ R 278/92-25, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs des Antragsgegners wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung:
Die am 1. August 1916 geborene Antragstellerin heiratete am 2. Februar 1957 den am 21. Juli 1916 geborenen Antragsgegner. Diese Ehe wurde mit Urteil des BG Bruck/Mur vom 6. Februar 1990 zu 1 C 5/90 aus dem beiderseitigen gleichteiligen Verschulden geschieden. Im Scheidungszeitpunkt bezog die Antragstellerin eine Pension von monatlich rund S 7.000,--, der Antragsgegner eine solche von monatlich rund S 8.000,--. Die Antragstellerin hat während der Ehe vertretungsweise gearbeitet. Während dieser Zeit gab ihr der Antragsgegner ein monatliches Wirtschaftsgeld von S 2.000 bis S 2.500, alle weiteren Aufwendungen für den Haushalt wurden aus dem Einkommen der Antragstellerin getätigt. Es konnte nicht festgestellt werden, daß die Antragstellerin ihrer Tochter Zuwendungen für den Neubau eines Siedlungshauses bzw. für die Anschaffung eines Autos gemacht hat. Der Antragsgegner verkaufte 1990 (nachdem sich das Scheitern der Ehe klar abgezeichnet hatte) seine Briefmarkensammlung um S 60.000 bis S 70.000, weiters seine Münzensammlung um einen nicht mehr feststellbaren Wert und realisierte an Sparbüchern insgesamt S 587.021,42. Daneben verfügt er noch über ein Prämiensparbuch mit einem Einlagestand von S 36.364,59. Er verweigerte die Einholung einer Bankauskunft über zwei weitere Konten. Das Erstgericht ging davon aus, daß er auf diesen Konten Guthaben in Höhe von zumindestens S 300.000,-- angespart hat. Darüber hinaus verfügt der Antragsgegner noch über ein Schließfach bei einer Bank in Bruck/Mur, dessen Inhalt nicht festgestellt werden konnte.
Die Antragstellerin begehrt unter der Behauptung, der Antragsgegner habe während aufrechter Ehe an Ersparnissen S 1,077.921,42 angesammelt, die Hälfte davon, sohin den Zuspruch von S 538.960,50.
Der Antragsgegner widersprach diesem Vorbringen und wendete ein, die Antragstellerin verheimliche ihre Sparguthaben. Die Sparguthaben, auf die sich die Antragstellerin beziehe, gehörten alle seinem Neffen Franz Beichler.
Das Erstgericht verurteilte den Antragsgegner zur Bezahlung einer Ausgleichszahlung von S 463.960,50 und wies das Mehrbegehren der Antragstellerin ab. Es folgerte aufgrund des oben wiedergegebenen Sachverhaltes, daß der Antragstellerin von den während der Ehe vom Antragsgegner gebildeten Ersparnissen die Hälfte zur Verfügung zu stellen sei.
Das Rekursgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung diesen Beschluß, es ließ den Revisionsrekurs nicht zu. Es folgerte rechtlich, daß es dem Antragsgegner möglich gewesen sei, zufolge der gemeinsamen bescheidenen Lebensführung mit der Antragstellerin namhafte Summen seines eigenen Vermögens anzusparen, weil so gut wie sämtliche Aufwendungen für den gemeinsamen Haushalt von der Antragstellerin getätigt worden seien. Eine Aufteilung 1 : 1 sei daher gerechtfertigt.
Der gegen diese Entscheidung erhobene ao. Revisionsrekurs ist unzulässig und daher zurückzuweisen.
Vom Revisionsrekurswerber werden unzulässigerweise die Feststellungen der Vorinstanzen bekämpft. Vor allen Dingen hätten die Vorinstanzen die von der Antragstellerin gebildeten Ersparnisse von S 130.000,-- bei ihrer rechtlichen Beurteilung unberücksichtigt gelassen. Die Bildung solcher Ersparnisse wurde jedoch nicht als erwiesen angenommen. Ausgehend von der tatsachenwidrigen Behauptung, daß bei gleich hohem Einkommen und getrennten Kassen rechtlich eine Aufteilung in der Form vorzunehmen gewesen sei, daß jedem Partner seine eigenen Ersparnisse zur Gänze erhalten werden müßten, wird die Abweisung des Aufteilungsantrages der Antragstellerin begehrt. Nur auf dieser tatsachenwidrigen Grundlage wird ganz allgemein und ohne Konkretisierung eine Verletzung der Aufteilungs-(=Billigkeits)Grundsätze nach den §§ 81 ff EheG behauptet. Ein derartig von der Tatsachengrundlage der Vorinstanzen abweichender ao. Revisionsrekurs wäre an und für sich mit einer Mutwillensstrafe zu belegen.
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