OGH 15Os107/92

15Os107/92Supreme CourtSep 10, 1992

Full text

OGH 15Os107/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.09.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.September 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hörburger, Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Hadler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl G***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall und § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16.Juni 1992, GZ 1 b Vr 2878/92-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde Karl Rudolf G***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall und § 15 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wien gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,

1. am 24.Februar 1992 Verfügungsberechtigten der Firma H***** weggenommen, indem er eine Lederjacke im Wert von 3.498 S an sich brachte, sowie

2. am 31.März 1992 Verfügungsberechtigten der Firma G***** wegzunehmen versucht, indem er drei Lederjacken im Gesamtwert von 5.994 S an sich brachte und ohne Bezahlung das Kaufhaus verlassen wollte, wobei er auf frischer Tat betreten wurde.

Ersichtlich nur die Urteilsannahme, er habe gewerbsmäßig gehandelt und daher die Qualifikation des § 130 erster Fall StGB zu verantworten, bekämpft der Angeklagte mit seiner auf § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Hiezu hat das Erstgericht festgestellt, daß der Beschwerdeführer seit mehr als zwanzig Jahren rauschgiftsüchtig ist, seit seiner letzten Haftentlassung am 29.Jänner 1992 täglich ein halbes Gramm Heroin und ein halbes Gramm Kokain konsumierte, wofür er ca 1.150 S täglich zu bezahlen hatte, und als Aushilfskellner ca 11.000 S monatlich verdiente (US 3 f). Daraus schloß das Schöffengericht, daß der Angeklagte einen enormen Geldbedarf hatte, den er durch reelle Arbeit als Aushilfskellner sowie durch Zuwendungen seiner Eltern nicht finanzieren konnte, und daß er deshalb die Diebstahlstaten in der Absicht begangen hat, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine (zumindest zusätzliche) fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 4, 6).

In der Mängelrüge (Z 5) behauptet der Angeklagte ersichtlich eine Urteilsunvollständigkeit, weil seine Verantwortung, er habe nach seiner Haftentlassung bis zu seiner Festnahme in zwei Monaten ca 40.000 S verdient (S 158), vom Erstgericht übergangen worden sei. Damit sei aber das Argument des Schöffengerichtes, er habe die verfahrensgegenständlichen Diebstähle begangen, um seinen Suchtgiftkonsum zu finanzieren, entkräftet.

Zwar trifft es zu, daß das Erstgericht diese Verantwortung des Angeklagten im Urteil nicht erwähnt hat. Dieser Umstand ist aber nicht entscheidungswesentlich, denn geht man von einem durchschnittlichen Geldbedarf des Beschwerdeführers für die Suchtgiftbeschaffung von mehr als 30.000 S pro Monat und von seinem behaupteten durchschnittlichen Monatseinkommen von 20.000 S aus, so bedeutet dies, daß er jedenfalls um 10.000 S mehr pro Monat für die Suchtgiftbeschaffung benötigte, als er verdiente. Demnach steht die ergangene Verantwortung des Angeklagten der bekämpften Urteilsannahme nicht entgegen, weshalb im Unterbleiben einer ausdrücklichen Erörterung dieser Verantwortung eine Nichtigkeit iS der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO nicht zu erblicken ist.

Unter dem Aspekt gewerbsmäßigen Handelns ist es aber auch nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer am 24.Februar 1992 die Lederjacke der Größe nach ausgesucht hat. Denn es ist naheliegend, daß ein Täter, der Kleidungsstücke zum Zweck der Weiterveräußerung stiehlt, gängige Größen als Beute auswählt.

Mit der Bezugnahme darauf, daß der Angeklagte seinen Geldbedarf für die Suchtgiftbeschaffung nicht durch reelle Arbeit und Zuwendungen seiner Eltern finanzieren konnte, wobei (illustrativ) auch auf früheres kriminelles Verhalten des Angeklagten verwiesen wurde (US 6), hat das Gericht den bekämpften Ausspruch - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch formal zureichend begründet, sodaß die Mängelrüge zur Gänze versagt.

Nach eingehender Prüfung der in der Beweisrüge (Z 5 a) erhobenen Einwände gelangt der Oberste Gerichtshof zur Überzeugung, daß damit keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen dargetan werden. Der Sache nach unternimmt der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen insgesamt nur den im schöffengerichtlichen Verfahren (nach wie vor unzulässigen) Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen, ohne schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen oder auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahme aufkommen lassen.

Die Subsumtionsrüge (Z 10), welche die Qualifikation nach § 130 erster Fall StGB bekämpft, gelangt nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung, denn sie übergeht die Urteilsfeststellung, "daß der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Eigentumsdelikte beging, um sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen" (US 4; siehe auch US 6). Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes setzt aber das Festhalten des Rechtsmittelwerbers am tatsächlichen Urteilssachverhalt in seiner Gesamtheit voraus.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt gemäß der Z 1 der soeben zitierten Gesetzesstelle iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten fällt demnach in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz (§ 285 i StPO).

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.