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8Ob1619/92•OGH 8Ob1619/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter im Rahmen eines im Pflegschaftsverfahren des am ***** geborenen, nunmehr volljährigen, GR, und des am ***** geborenen mj. R***** R*****, dieser vertreten durch seine Mutter Franziska H, beide vertreten durch Dr.Hans Estermann, Rechtsanwalt in Mattighofen, gestellten Antrages des Vaters R***** R*****, auf Berichtigung der Erbschaftssteuer aus der Substitutionsmasse infolge außerordentlichen Rekurses seiner Kinder gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Rekursgerichtes vom 30.Juni 1992 , GZ R 253/92-119 , den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen § 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil die Vorinstanzen nicht gegen eine bindende Anordnung des Obersten Gerichtshofes im ersten Rechtsgang verstoßen haben - er hat dort nur angeordnet, daß sich diese mit der Compensandoeinwendung auseinanderzusetzen haben -; es kann dahinstehen, ob im Pflegschaftsverfahren zwingend ein Kompensationsverbot besteht, weil sich das Rekursgericht bei Beurteilung der eingewendeten Gegenforderung als schwierige strittige Tatfrage, die auf den Rechtsweg verwiesen werden könne, im Rahmen der von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze gehalten hat.
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