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8Ob1601/92•OGH 8Ob1601/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 6. September 1975 geborenen mj. N***** W*****, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie für den 4. und 5. Bezirk, wegen Unterhalt, den
Beschluß
gefaßt:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt, weil kein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel vorliegt. Der vom Erstgericht als Revisionsrekurs vorgelegte, am 18.12.1991 zur Post gegebene Schriftsatz des Vaters K***** E*****, ON 167, richtet sich nicht gegen die ihm erst am 17.2.1992 zugestellte Rekursentscheidung des LG für ZRS Wien vom 17.12.1991, ON 166, mit der sein Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß, ON 162, als verspätet zurückgewiesen wurde, sondern wendet sich offenbar nochmals gegen diesen erstgerichtlichen Beschluß.
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