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8Ob605/92 (8Ob1626/92)•OGH 8Ob605/92 (8Ob1626/92)
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Ch***** B*****, vertreten durch Dr.Klaus Herke, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider den Antragsgegner E***** B*****, vertreten durch Dr.Peter Riedmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 12. August 1992, GZ 1 b R 225/91-114, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 25.Oktober 1991, GZ 5 F 4/87-109, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Den erstgerichtlichen Beschluß über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse hat die Antragstellerin nur im Kostenpunkt, der Antragsgegner aber in der Sache selbst angefochten. Das Rekursgericht hat beiden Rekursen keine Folge gegeben. Der dagegen erhobene Rekurs der Antragstellerin ist als Rekurs im Kostenpunkt gemäß § 14 Abs 2 Z 2 jedenfalls unzulässig. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Antragsgegner gegen den Beschluß, mit dem seinem Rekurs in der Sache selbst nicht Folge gegeben wurde, außerordentlichen Revisionsrekurs erheben könnte.
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