OGH 2Nd16/92

2Nd16/92Supreme CourtSep 2, 1992

Full text

OGH 2Nd16/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.09.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber und Dr. Kropfitsch als weitere Richter in der beim Kreisgericht Steyr zu 2 Cg 54/92w anhängigen Rechtssache der klagenden Parteien, 1. Ivan A*****, und 2. Christian S*****, beide vertreten durch Dr.Robert Palka, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Landwirtschaftliche Lagerhausgenossenschaft, ***** und 2. ***** Versicherungs-Aktiengesellschaft, ***** beide vertreten durch Dr. Karl Trindorfer, Rechtsanwalt in Enns, wegen S 142.792 sA und Feststellung, infolge Delegierungsantrages der klagenden Partei den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Kläger machen Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich im Sprengel des Kreisgerichtes Steyr ereignete. Mit dem Hinweis auf in Wien wohnende Zeugen beantragen sie die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht für ZRS Wien. Die Beklagten sprachen sich gegen eine Delegierung aus. Das Kreisgericht Steyr legte den Akt zur Entscheidung über den Delegierungsantrag mit der Äußerung vor, zur Klärung des Anspruchsgrundes sei die Durchführung eines Ortsaugenscheines unter Beiziehung eines Kraftfahrzeugsachverständigen notwendig, in dieser Richtung sei bereits der Beweisbeschluß gefaßt worden. Ob die vom Kläger vorwiegend zur Schadenshöhe (Schmerzengeld) namhaft gemachten und in Wien wohnenden Zeugen zu vernehmen sein werden, könne erst nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beurteilt werden.

Der Delegierungsantrag ist nicht gerechtfertigt.

Im allgemeinen sprechen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Verfahren über Schadenersatzansprüche bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete. Dem hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, daß er für derartige Prozesse im § 20 EKHG einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallsort zuständigen Gericht schuf. Im vorliegenden Fall ist das Verfahren bei dem für den Unfallsort zuständigen Gericht anhängig, der Richter hat die Durchführung eines Ortsaugenscheines unter Beiziehung eines Kraftfahrzeugsachverständigen beschlossen. Gründe der Zweckmäßigkeit sprechen daher eindeutig gegen die beantragte Delegierung. Der Delegierungsantrag war daher abzuweisen.

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