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4Ob1576/92•OGH 4Ob1576/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Schinko als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Marcel H*****, geboren ***** 1989, ***** wegen Änderung des Besuchsrecht infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Jürgen A*****, ***** vertreten durch Dr.Franz Bernhard, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 29. April 1992, GZ 1 a R 188/92, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs des Vaters Jürgen A***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung:
Das Rekursgericht ist von den Grundsätzen, welche die Rechtsprechung für die Ausübung des Besuchsrechtes entwickelt hat, nicht abgewichen; es hat sich insbesonders von dem Grundsatz leiten lassen, daß das Besuchsrecht entsprechend häufig ausgeübt werden muß (vgl etwa EFSlg 43.240; 56.649), andererseits aber bei Kleinkindern die Besuche tunlichst ohne Übernachtung beim anderen Elternteil stattfinden sollen (3 Ob 572/85).
Aus diesen Gründen hat das Rekursgericht - unter Abweisung des Abminderungsantrages des Vaters - die Beibehaltung der erst vor einem Jahr von den Eltern getroffenen Regelung für angemessen angesehen. Hiebei handelt es sich um die Anwendung allgemeiner, einen Ermessensspielraum einräumenden Rechtsgrundsatzes auf einen konkreten Einzelfall, so daß die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG nicht vorliegen. Auf die Frage, ob das Kind auf die Besuche beim Vater tatsächlich negativ reagiert hat (was das Erstgericht nicht angenommen hat), kommt es daher nicht an.
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