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8Ob1595/92•OGH 8Ob1595/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Z***** AG, ***** vertreten durch Dr.Herwig Hauser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Karl L*****, vertreten durch Dr.Otmar Franiek, Rechtsanwalt in Graz, wegen Herausgabe eines PKW, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 23.April 1992, GZ 6 R 257/91-19, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO), weil
angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahrens nicht mehr geltend gemacht werden können (E 28 zu § 503 ZPO in MGA14); im übrigen erfolgt die Feststellung von Tatsachen in jedem Rechtsstreit ohne Bindung an die Beurteilung in einem Vorprozeß (SZ 55/116 ua);
die Ausführungen über die Irreführung durch die klagende Partei feststellungswidrig sind und
die vom Beklagten zur Begründung des Zurückbehaltungsrechtes geltend gemachte Zahlung von Kreditraten (AS 12) nicht unter § 471 ABGB subsumiert werden kann; im übrigen (Standgebühr und Benzinkosten) hat das Berufungsgericht bereits auf die vertragliche Regelung verwiesen, wonach der Kreditnehmer verpflichtet ist, das Sicherungsobjekt auf eigene Kosten instandzuhalten und zu verwahren.
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