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6Ob585/92•OGH 6Ob585/92
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Zehetner, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Oskar S*****, vertreten durch Dr.Manfred Piso, Rechtsanwalt in Mondsee, wider die beklagten Parteien 1. M*****, 6600 Reutte, Obermarkt 1, und 2. Maria Renate Z*****, beide vertreten durch Dr.Klaus Plätzer und Dr.Reinhard Junghuber, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 148.316 S samt Nebenforderungen, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das zum Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 14. Januar 1991, GZ 10 Cg 120/90-15, ergangene berufungsgerichtliche Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 16.April 1992, AZ 4 R 97/91 (ON 19), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentlichen Revision des Klägers wird stattgegeben. Das angefochtene Urteil sowie das Urteil erster Instanz, soweit dieses dem gegen die erste beklagte Partei gerichteten Klagebegehren stattgegeben hat (Punkt I samt Kostenentscheidung zu Punkt III/1) werden aufgehoben. Die Rechtssache wird in diesem Umfang an das Prozeßgericht erster Instanz zur Ergänzung der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung rückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind Kosten des zu ergänzenden Verfahrens.
Begründung:
Die Beklagte ist eine Wohnbaugesellschaft m.b.H. (Das gegen die zweitbeklagte Partei gerichtete Klagebegehren wurde mit dem hierin in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Urteil abgewiesen. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist nur noch das gegen die erste beklagte Partei erhobene Begehren, soweit diesem vom Prozeßgericht erster Instanz stattgegeben worden war. Die Wohnbaugesellschaft wird daher kurz als beklagte Partei bezeichnet.) Sie errichtete als Bauträger eine aus vier Reihenhäusern bestehende Wohnanlage. In diesem Zusammenhang lud sie unter anderem einen Tischlermeister unter Übersendung eines in 21 Punkte aufgegliederten Leistungsverzeichnisses mit der Überschrift "Tischlerarbeiten incl. Isolierverglasung" zur Anbotstellung ein. Der Kläger ist Glasermeister. Er war von der Beklagten nicht unter Übersendung eines Leistungsverzeichnisses zur Anbotstellung aufgefordert worden. Er erfuhr aber durch den zur Anbotstellung aufgeforderten Tischlermeister vom Bauvorhaben der Beklagten und sandte an diese ein nach den 21 Punkten des Leistungsverzeichnisses für die Tischlerarbeiten gegliedertes mit 21.März 1989 datiertes Anbot. Die Beklagte schloß mit dem Tischlermeister aufgrund dessen mit 26.4.1989 datierten Anbotes einen Vertrag im Sinne einer nicht datierten Vertragsurkunde. Nunmehr ist zwischen der Beklagten und dem Tischlermeister strittig, ob nach dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag die Leistungspflicht des Tischlermeisters auf die reinen Tischlerarbeiten beschränkt war (wie dies einem handschriftlichen Vermerk auf dem Anbot des Tischlermeisters "ohne MwSt, ohne Glas incl. Wetterblech" entspräche) oder auch die Verglasung umfaßte (wie dies aus der erwähnten Überschrift des Leistungsverzeichnisses gefolgert werden könnte). Darüber war beim Prozeßgericht erster Instanz über Klage des Tischlermeisters ein parallel geführter Rechtsstreit anhängig.
Die Beklagte nahm zum Anbot des Glasermeisters nicht ausdrücklich Stellung. Der Geschäftsführer der Beklagten besprach mit dem Kläger fernmündlich Einzelheiten zur Ausführung der Glaserarbeiten. Der Kläger lieferte das zu verarbeitende Glas an die Baustelle und glaste dort die vom Tischlermeister hergestellten Fenster und Türen ein. Über eine nach dem Urkundeninhalt am 27.9. begonnene Teilleistung sandte der Kläger an die Beklagte die mit 8.10.1989 datierte Rechnung mit einem Rechnungsbetrag von 42.840 S. Die Beklagte zahlte unter Verwendung eines der Rechnung des Klägers beigelegten Zahlscheines auf das Konto des Klägers einen Betrag von 40.000 S. (Das Einzahlungsdatum geht weder aus der vorgelegten Ablichtung des Einzahlungsscheines hervor, noch hat eine Prozeßpartei hiezu eine konkrete Behauptung aufgestellt.) Nach dem jeweiligen Urkundeninhalt begann der Kläger jeweils am 18.Oktober 1989, 22.Dezember 1989 und 15. März 1990 mit weiteren Teilleistungen und legte über diese der Beklagten die Rechnung vom 2.November 1989 mit einem Rechnungsbetrag von 51.606 S, die Rechnung vom 29.12.1989 mit einer Summe von 70.788 S sowie die Rechnung vom 20.März 1990 mit einem Betrag von 23.982 S.
Der Glasermeister begehrte mit seiner am 11.April 1990 angebrachten Klage die Zahlung des Betrages seiner zweiten und dritten Teilrechnung sowie des Restbetrages von 2.840 S aus der ersten Teilrechnung; im Zuge des Rechtsstreites dehnte er sein Begehren um den sich aus einer vierten Teilrechnung ergebenden Betrag aus.
Nach dem Klagevorbringen habe er "über Auftrag" der Beklagten unter Verwendung eines von ihm beigestellten Materials Fensterrahmen mit Isolierglas eingeglast und der Beklagten geliefert.
Die Beklagte bestritt jeden dem Kläger erteilten Auftrag.
Eine unmittelbar an den Kläger gerichtete ausdrückliche Vertragsannahmeerklärung des Geschäftsführers der Beklagten zum Anbot des Klägers wurde nicht erwiesen.
Das Prozeßgericht erster Instanz ging aber von einer dem Kläger durch den Tischlermeister als Boten übermittelte Annahmeerklärung der Beklagten zum Anbot des Klägers aus und gab dem Klagebegehren gegen die Baugesellschaft - von einer unangefochten gebliebenen Teilabweisung im Zinsenpunkt abgesehen - statt.
Das Berufungsgericht verneinte eine ausdrückliche oder auch nur schlüssige Bestellung des Tischlermeisters durch den Geschäftsführer der Beklagten zu deren Boten für eine an den Kläger gerichtete rechtsgeschäftliche Erklärung und erachtete auch die festgestellten Telefonkontakte des Geschäftsführers der Beklagten mit dem Kläger nicht als tragfähige Grundlage für die Annahme eines schlüssig zustandegekommenen Vertrages im Sinne des Anbotes des Klägers. Das Berufungsgricht änderte daher das erstinstanzliche Urteil im Sinne vollständiger Klageabweisung ab. Dazu sprach es aus, daß die Revisionszulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht vorlägen.
Der Kläger erhebt gegen das abändernde Berufungsurteil außerordentliche Revision.
Die Beklagte strebt im Sinne der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung in erster Linie die Zurückweisung des Rechtsmittels mangels Vorliegens der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 502 Abs 1 ZPO, in zweiter Linie die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.
Die gerügten Aktenwidrigkeiten liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO) und auch die Ausführungen zur Rechtsrüge vermögen keine unrichtige Lösung einer materiellrechtlichen Frage aufzuzeigen. Die Ausführungen zum Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit wenden sich der Sache nach aber gegen eine rechtliche Wertung des als erwiesen angenommenen Verhaltens des Geschäftsführers der Beklagten, die nach dem Prozeßstandpunkt des Revisionswerbers von diesem nicht anders als eine Vertragsannahmeerklärung durch die Beklagte habe verstanden werden können.
Zunächst trifft es zu, daß es die Vorinstanzen unterlassen haben, die nach dem gesamten Vorbringen des Klägers (auch im Zusammenhang mit den vorgelegten Urkunden) für die Frage eines schlüssigen Geschäftsabschlusses zwischen den Streitteilen erhebliche Frage nach der Bezahlung des Betrages von 40.000 S durch die Beklagte nach dem Erhalt der ersten Teilrechnung des Klägers näher zu prüfen, was jedenfalls für eine vertragliche Grundlage der Leistungen des Klägers nach dem Inhalt seiner zweiten, dritten und vierten Teilrechnung von Bedeutung sein könnte. Insofern liegen erhebliche Feststellungsmängel vor.
Das Berufungsgericht unterließ auch eine Wertung der Tatumstände, daß der Kläger auf der Baustelle Leistungen im Sinne seines Anbotes ausführte und die Beklagte diese Leistungen entgegennahm, unter dem naheliegenden rechtlichen Gesichtspunkt einer Realannahme des vom Kläger der Beklagten gestellten Anbotes. Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, zu diesem bisher im Verfahren nicht erörterten rechtlichen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen.
Gegenüber der zweiten Beklagten stützte der Kläger sein Begehren auf Bereicherung und unterstellte damit, daß die von ihm für seine Leistungen in Rechnung gestellten Beträge den gemeinen Wert nicht überschritten hätten. Eine derartige Behauptung müßte hilfsweise auch zu dem gegen die erste beklagte Partei gestellten Zahlungsbegehren als vorgebracht gelten. Mangels Annahme eines auch nur schlüssig zwischen den Streitteilen zustandegekommenen Vertrages im Sinne des Anbotes des Klägers wäre daher mit den Parteien zu erörtern, wie weit der Kläger etwa in der irrtümlichen Annahme einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Beklagten dieser seine Leistungen erbrachte und inwieweit die Beklagte dadurch in ihrem Vermögen rechtsgrundlos bereichert worden wäre.
Die Außerachtlassung der dargestellten Gesichtspunkte zu dem vom Kläger als Klagsgrund behaupteten zwischen den Streitteilen zustandegekommenen Vertrag ist derart schwerwiegend, daß die Revision zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig und auch im Sinne einer Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und Rückverweisung der Rechtssache an das Gericht erster Instanz zur Verfahrensergänzung berechtigt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.
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