OGH 6Ob578/92

6Ob578/92Supreme CourtAug 27, 1992

Full text

OGH 6Ob578/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Zehetner, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. Hermine H***** als Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** GB „ und 2. Augustin K, als Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** GB ***** beide vertreten durch Mag.Wolfgang Götze, öffentlicher Notar in Feldkirch, wider die Antragsgegner 1. Dr.Leopold D*****, und 2. Dr.Waltraud D***** beide als Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** GB , 3. Rudolf K, als Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** GB , und 4. Güterweggenossenschaft, Z, sämtliche vertreten durch Dr.Klaus Grubhofer, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Einräumung eines Notweges, infolge Revisionsrekurses der beiden Antragsteller gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 19. Mai 1992, AZ 1 c R 104/92 (ON 23), womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 31.Januar 1992, GZ 1 Nc 86/90-19, mit den Aussprüchen, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt sowie daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs der Antragsteller wird stattgegeben und die angefochtene Rekursentscheidung im Sinne einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses abgeändert.

Begründung

Begründung:

Durch eine Vorarlberger Landgemeinde verläuft (in westlicher Richtung) eine Landesstraße unmittelbar an einer Kirche vorbei. In diesem Bereich schließt (östlich der Kirche) eine gemeindeeigene asphaltierte, dem Verkehr gewidmete Grundfläche (nördlich) an die Landesstraße an. An die so gebildete öffentliche Verkehrsfläche raint nächst der Kirche (östlich von ihr) eine aus drei Grundstücken (Nr 1671, 147 und 1673) bestehende unregelmäßig geformte Grundfläche ("A") mit einer Breite (in Ost-West-Ausdehnung) im Mittel von 25 m und einer Länge (in Nord-Süd-Ausrichtung) im Mittel von 50 m. An diese Grundfläche grenzt (östlich) die ebenfalls an die öffentliche Verkehrsfläche anrainende, aus zwei Grundstücken (Nr 1675/1 und 225) bestehende nahezu rechtwinkelige Grundfläche ("B") mit einer Breite (in Ost-West--Ausrichtung) im Mittel von 30 m und einer Länge (in Nord-Süd-Ausdehnung) im Mittel von 25 m. Von der öffentlichen Verkehrsfläche weg verläuft zunächst entlang der Grenze zwischen den beiden erwähnten Grundflächen "A" und "B" teils auf den Grundstücken (Nr 1671 und 1673) der Fläche "A" und teils auf dem Grundstück (Nr 1675/1) der Fläche "B", dann aber in einem Bogen ausschließlich auf dem erstgenannten Grund (Grundstück Nr 1673 der Fläche "A") in der Natur ein Weg.

Dieser Weg ist 3 m breit. Er besitzt einen tragfähigen Unterbau und ist geschottert, aber nicht asphaltiert.

Es handelt sich um einen agrarbehördlich anerkannten landwirtschaftlichen Güterweg. Die bringungsberechtigten Grundeigentümer bilden seit dem Jahr 1972 eine Güterweggenossenschaft im Sinn des § 13 Vorarlberger Güter- und Seilwegegesetz (GSG) LGBl 1963 Nr 25 idF des LGBl 1984/42.

An die straßenferne (nördliche bzw nordöstliche) Grenze der mit dem Güterweg belasteten Grundflächen "A" und "B" grenzt eine unregelmäßige Fläche mit einer Breite (in nordwestlicher-südöstlicher Ausdehnung) von rund 40 m und einer mittleren Länge (in südwestlich-nordöstlicher Ausdehung) von etwa 50 m. Diese Fläche war zur Zeit der Bildung der Bringungsgemeinschaft landwirtschaftlich genutzt und ist es heute noch.

Der damalige Eigentümer veranlaßte im Jahr 1979 eine Grundstücksteilung in ein dem Güterweg nahegelegenes Grundstück X (Grundstück Nr 1672/1) mit einem Ausmaß von 920 m2 und in ein daran anschließendes fahnenparzellenartiges Grundstück XY (Grundstück Nr 1672/2) mit einem Ausmaß von 986 m2, wobei die Zufahrtstraße in Richtung Güterweg entlang der ortsfernen (nordwestlichen) Grenze des anderen Teilstückes X verläuft.

Im September 1980 kaufte die erste Antragstellerin die Teilfäche X (Grundstück Nr 1672/1) und der zweite Antragsteller die fahnenparzellenartige Fläche Y (Grundstück Nr 1672/2). Aufgrund dieser Kaufverträge wurde 1981 das Eigentumsrecht der beiden Käufer grundbücherlich einverleibt. In beiden Liegenschaften ist die Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung mit Wirkung bis 18. Dezember 1992 angemerkt.

Die beiden ersten Antragsgegner haben vom selben Verkäufer im Jahre 1981 die Grundfläche "A" samt Wohnhaus gekauft; seit 1981 ist aufgrund dieses Kaufvertrages ihr Eigentumsrecht an je einem Hälfteanteil der Liegenschaft einverleibt.

Der dritte Antragsgegner ist im Sinne einer Einantwortungsurkunde aus dem Jahr 1953 Eigentümer der Fläche "B".

Die vierte Antragsgegnerin ist die Güterweggenossenschaft.

Die Gründe der beiden Antragsteller sind verkehrsmäßig nur über den bestehenden Güterweg, den auch die Antragsteller zu landwirtschaftlichen Zwecken als Eigentümer ihrer Gründe und Mitglieder der Güterweggenossenschaft zu benützen berechtigt sind, erschließbar.

Nach einem schon vor dem Abschluß der Kaufverträge gültigen Flächenwidmungsplan liegen die Grundstücke der Antragsteller im Bauland mit der Widmung Mischgebiet.

Als Baugründe entbehren die Grundstücke der Antragsteller einer Wegeverbindung mit dem öffentlichen Wegenetz.

Beide Eigentümer der in diesem Sinn notleidenden Grundstücke beabsichtigen deren Verkauf.

Sie stellten im Oktober 1990 den Antrag auf Einräumung eines Notweges durch die Dienstbarkeit eines unbeschränkten Geh- und Fahrrechtes über den bestehenden Güterweg.

Ende November 1990 beschloß die Gemeinde eine die Grundstücke der Antragsteller betreffende Bausperre.

Die Antragsgegner machten vor allem geltend, daß den Antragstellern bereits zur Zeit ihres Grunderwerbes die rechtlichen Zufahrtsmöglichkeiten ausreichend bekannt gewesen seien sowie daß sie keine eigene Bauabsicht besäßen.

Das Gericht erster Instanz räumte den Notweg antragsgemäß unter Bestimmung von Ersatzbeträgen ein.

Die Antragsgegner machten in ihrem Rekurs gegen diesen Beschluß lediglich geltend, daß die Antragsteller nicht selbst auf den im Fall einer Bauführung notleidenden Grundstücken ein Gebäude zu errichten beabsichtigten, sondern ihre Grundstücke nur als Bauland um einen entsprechend höheren als den für bloß landwirtschaftlich nutzbare Gründe erzielbaren Preis zu veräußern trachteten.

Das Rekursgericht wies in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung das Begehren der Antragsteller auf Einräumung eines Notweges ab. Dazu sprach das Rekursgericht aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt. Weiters sprach das Rekursgericht aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Das Rekursgericht verneinte in rechtlicher Beurteilung einen aktuellen Bedarf an der beantragten Wegeverbindung einerseits wegen der noch aufrechten Bausperre und andererseits wegen des Abganges einer eigenen Verbauungsabsicht der beiden Antragsteller.

Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist zulässig und berechtigt.

Die Grundflächen beider Antragsteller liegen nach dem geltenden Flächenwidmungsplan im Mischgebiet (§ 14 Abs. 4 Vorarlberger Raumplanungsgesetz). Zur ordentlichen Benützung dieser Grundflächen gehört daher auch deren Verbauung. Eine solche setzt aber eine rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche im Sinn des § 4 Abs. 2 Vorarlberger Baugesetz voraus.

In diesem Sinn sind die Gründe der Antragsteller notleidend.

Wer die Bauführung beabsichtigt, der Grundeigentümer, sein Pächter oder sonst Nutzungsberechtiger, auch Kaufinteressent, ist nicht entscheidend, weil es gemäß § 1 Abs. 1 NWG auf die objektive Bewirtschaftungs- und Benützungsmöglichkeit des notleidenden Grundstückes ankommt. Jeder, der den Grund als Baugrund nutzen will, bedarf der begehrten Wegverbindung. Der Einwand, daß nicht die - allein antragsberechtigten - Antragsteller selbst, sondern ihre Kaufinteressenten eine Bauführung beabsichtigten, für die die begehrte Wegverbindung unerläßlich ist, ist daher nicht stichhältig.

Die im Dezember 1990 von der Gemeindevertretung verhängte Bausperre (sei es gemäß § 10 VlbgBauG, sei es gemäß § 23 VlbgRPG) stellt nur eine Beschränkung für die Erteilung von Baubewilligungen, aber kein absolutes Bauverbot dar. Die Bausperre als solche hebt daher auch nicht zeitweilig einen unter den sonstigen Voraussetzungen bestehenden Bedarf nach einer durch Einräumung eines Notweges zu schaffenden Wegverbindung auf.

Andere Bedenken gegen die Einräumung des beantragten Notweges haben die Antragsgegner in ihrem gegen die erstinstanzliche Entscheidung erhobenen Rechtsmittel nicht geltend gemacht und bestehen auch nach der Aktenlage nicht, insbesondere nicht im Sinn des § 2 Abs. 1 NWG.

Aus diesen Erwägungen war in Stattgebung des Revisionsrekurses der Antragsteller die erstinstanzliche Entscheidung wieder herzustellen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.