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4Ob1043/92•OGH 4Ob1043/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gamerith, Dr. Egermann, Dr. Kodek und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf G*****, vertreten durch Dr. Michael Graff, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Elisabeth D*****, vertreten durch Dr. Harry Zamponi, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 300.000,--), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 14. April 1992, GZ 4 R 255/91-24, den Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Ganz abgesehen davon, daß sich die Beklagte in erster Instanz gar nicht auf den Wegfall der Wiederholungsgefahr berufen hat, fehlten dafür auch die Voraussetzungen. Daß - nach der Behauptung der Beklagten (S. 113 f) - nach dem 17. Juli 1991 nicht mehr die Klägerin, wohl aber die Beklagte berechtigt ist, die Marke "Hobas" zu führen, läßt keineswegs den Schluß zu, daß die Beklagte künftig das beanstandete Inserat - welches eine glatte und daher sittenwidrige Leistungsübernahme bildet (4 Ob 28/91) - nicht mehr verwendet werde; auf die - von der Beklagten vor dem Erstgericht allein ins Treffen geführte (S. 115) - Gefahr von Verwechslungen zwischen den Streitteilen kommt es in diesem Zusammenhang aber nicht an. Im übrigen umfaßt das angefochtene Verbot ganz allgemein das Nachahmen von Inseraten der Klägerin.
Auch eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes liegt nicht vor. Selbst wenn man die - vom Berufungsgericht als (rechtliche) Beurteilung verstandene - Ausführung des Erstrichters, daß die Klägerin nur bis zur Beendigung ihres Vertragsverhältnisses mit der Firma Hobas zur Führung von deren Marke berechtigt seit (S. 137), als Tatsachenfeststellung ansehen wollte, wäre sie keinesfalls das Ergebnis einer Beweiswürdigung, wird sie doch nur auf die Außerstreitstellung sowie auf Beilage ./6 (welche aber bloß die Mitteilung von der Vertragskündigung enthält) gestütut. Da ihr somit die aktenmäßige Grundlage fehlt und sie auch von der Klägerin in der Berufungsbeantwortung als aktenwidrig gerügt wurde (S. 171), hat sie das Berufungsgericht zutreffend ohne Beweiswiederholung aus den Feststellungen entfernt.
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