OGH 15Os72/92-6

15Os72/92-6Supreme CourtJul 2, 1992

Full text

OGH 15Os72/92-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Juli 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Liener als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ing. Peter S***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG, teilweise als Beitragstäter gemäß § 11 FinStrG, über die Nichtigkeitsbeschwerde des Privatbeteiligten Finanzamt Bregenz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 9.April 1992, GZ 17 Vr 1331/90-102, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ing. Peter S***** von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe in L***** vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch verdeckte Gewinnausschüttungen dadurch teilweise eine Abgabenverkürzung bewirkt bzw teilweise zur Abgabenverkürzung der abgesondert verfolgten Hannelore F***** als Geschäftsführerin der Firma Josef S***** Gesellschaft mbH beigetragen, daß in der Zeit von 1982 bis 1988 mehrere in seinem Privathaushalt in L***** beschäftigte Haushaltsgehilfinnen als Angestellte der Firma Josef S***** Gesellschaft mbH geführt und aus den Mitteln des Unternehmens entlohnt wurden, und zwar für den Veranlagungszeitraum 1982 bis 1988 eine Verkürzung der Körperschaftssteuer in der Höhe von 293.990 S, der Gewerbesteuer in der Höhe von 97.220 S, der Kapitalertragssteuer in der Höhe von 331.298 S und der Einkommensteuer in der Höhe von 760.981 S, er habe hiedurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG, teilweise als Beitragstäter gemäß § 11 FinStrG begangen, gemäß § 214 FinStrG freigesprochen.

Dies mit der Begründung, der Angeklagte sei über den genauen Inhalt seiner Steuererklärungen, die er lediglich unterfertigt habe, nicht informiert gewesen; zufolge seiner mangelhaften Detailkenntnisse, seines fehlenden Verständnisses in steuerlichen, kaufmännischen und finanziellen Angelegenheiten sowie mangels jeglicher Hinweise, Einwände oder Beanstandungen seitens der für ihn diesbezüglich tätigen fachkundigen Personen sei es ihm in den Jahren vor 1988 nie bewußt gewesen, daß die (ihm wohlbekannte) Praxis im Zusammenhang mit der Beschäftigung und Entlohnung der Hausangestellten (wirtschaftliche und) steuerrechtliche Konsequenzen hat, weil sie in Wahrheit eine verdeckte Gewinnausschüttung ist, die unter den Einkünften aus Kapitalvermögen zu versteuern gewesen wäre. Insgesamt ergebe sich, daß der Angeklagte nicht den Vorsatz hatte, die auf der objektiven Tatseite des in Rede stehenden Finanzvergehens liegenden Fakten zu verwirklichen, er habe vielmehr die Tatbestandsverwirklichung nicht bedacht, also weder (ernstlich) für möglich gehalten noch sich damit abgefunden (AS 285, 286).

Gegen den Freispruch richtet sich die auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des als Privatbeteiligter einschreitenden Finanzamtes Bregenz als Finanzstrafbehörde erster Instanz.

In der Mängelrüge behauptet die Beschwerde, das Urteil sei undeutlich, unvollständig und mit sich in Widerspruch, weil es sich darauf berufe, daß der Umstand, wonach mehrere Dienstnehmerinnen in den Privathaushalten der Eheleute F***** sowie der Brüder S***** (und damit auch des Angeklagten) tätig waren, jedoch auf der Lohnliste der Firma S***** standen und von dieser entlohnt wurden, (nicht nur den Geschäftsführern, sondern auch) den Buchhaltern der Firma S***** sowie den Sachbearbeitern der Firma A*****, insbesondere Werner H***** wohlbekannt war, ohne darauf einzugehen, daß Werner H***** schon im Februar 1981 aus dem Betrieb der Firma S***** Gesellschaft mbH ausgeschieden ist, sodaß er entsprechende Wahrnehmungen für den Anklagezeitraum nicht habe machen können.

Mit diesem Vorbringen wird aber keiner der behaupteten Begründungsmängel aufgezeigt.

Mit der Bezugnahme auf die Aussage des Zeugen Werner H***** - neben der Verwertung der übrigen Beweismittel - hat das Erstgericht lediglich seine Feststellung begründet, daß der verfahrensgegenständliche Vorgang um die Beschäftigung und Entlohnung der Hausangestellten seit langem unverändert eingehalten, daher den Verantwortlichen - unter anderem dem Zeugen H***** - bekannt gewesen und (auch diesem Zeugen) nicht bedenklich erschienen ist. Die vor dem Anklagezeitraum liegenden Wahrnehmungen des Zeugen Werner H***** wurden demnach nur als zusätzliche Grundlage für die eindeutigen Feststellungen zur subjektiven Tatseite herangezogen. Zudem bezog sich das erkennende Gericht ausdrücklich auch auf die Tätigkeit dieses Zeugen bei der Firma A***** (AS 285), also auf den Zeitraum nach seinem Ausscheiden bei der Firma S*****. Eine Undeutlichkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen liegt daher nicht vor.

Die Urteilsbegründung ist aber auch nicht unvollständig, weil darin alle den Tatrichtern vorliegenden Beweisergebnisse verwertet wurden. Inwieweit Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil miteinander in gedanklich unauflösbarem Widerspruch stehen, wurde von der Beschwerde schließlich überhaupt nicht dargetan.

Die Mängelrüge ist daher zur Gänze unbegründet.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) hinwieder ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Denn mit dem Versuch, aus dem Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung den vom erkennenden Gericht verneinten Vorsatz des Angeklagten zu erschließen, entfernt sich die - die Überlegungen des Erstgerichtes zu dieser Frage

negierende - Nichtigkeitsbeschwerde von den diesbezüglichen, einleitend wiedergegebenen Urteilsannahmen. Soweit sie aber aus der Aussage des Angeklagten im Verfahren gegen den abgesondert verfolgten Dr. Edmund F***** und der Aussage des Zeugen Werner H***** hinsichtlich der subjektiven Tatseite zu anderen, nämlich einen Vorsatz bejahenden Feststellungen zu gelangen trachtet, bekämpft sie lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung, die im kollegialgerichtlichen Verfahren (nach wie vor) einer Anfechtung entzogen ist.

Die sohin teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach der Z 2, teilweise auch nach der Z 1 (iVm § 285 a Z 2) des § 285 d Abs. 1 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

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