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10ObS175/92•OGH 10ObS175/92
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Georg Reichl (Arbeitgeber) und Helmut Stöcklmayer (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssche der klagenden Partei FH vertreten durch den Sachwalter H***** G*****, dieser vertreten durch Dr. Karl Zerner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauerlände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Hilflosenzuschuß infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24.Februar 1992, GZ 34 Rs 8/92-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 7.Mai 1991, GZ 20 Cgs 18/90-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
In welchem Umfang der Kläger angeleitet werden muß, ist eine Tatfrage. Das Erstgericht hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, daß der Kläger fünfmal wöchentlich 1 Stunde einer Anleitung bedarf. Das Berufungsgericht hat sich mit der dagegen gerichteten Beweisrüge des Klägers auseinandergesetzt und die Feststellung für unbedenklich erachtet. Soweit die Revision neuerlich die Tatsachengrundlage in Zweifel zieht, wird in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft. Ein Eingehen auf diese Ausführungen ist dem Revisionsgericht verwehrt. Die Feststellungen sind auch nicht widersprüchlich. Da feststeht, daß der Kläger nicht zu allen Verrichtungen angeleitet werden muß und er normale Lebensvorgänge von sich aus besorgen kann, ist die Feststellung, daß er einmal am Tag einer Anleitung bedarf, mit der später getroffenen Feststellung, daß er fünfmal wöchentlich eine Stunde angeleitet werden muß, durchaus vereinbar. Diese Anleitung ist eben nur an Tagen erforderlich, an denen Verrichtungen anfallen, die der Kläger nicht von sich aus besorgen kann.
Auf der Grundlage der Feststellungen ist die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen unbedenklich. Der Kläger bedarf neben der fünfmal wöchentlichen Anleitung der Hilfe im wesentlichen nur für das Waschen der Wäsche und für größere Reinigungsarbeiten. Auch wenn berücksichtigt wird, daß ihm auch bei der Ganzkörperreinigung und beim Verfertigen des Einkaufszettels geholfen werden muß, kann nicht davon ausgegangen werden, daß die für die Inanspruchnahme einer Hilfsperson erforderlichen Kosten den Betrag des Hilflosenzuschusses erreichen, zumal ein wesentlicher Teil der manipulativen Arbeiten im Zug der Anleitung besorgt werden kann und daher keinen zusätzlichen Zeitaufwand erfordert.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.
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