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7Ob567/92•OGH 7Ob567/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Egermann, Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Ablehnungssache des Richters des Kreisgerichtes Wels Dr.***** betreffend die beim Kreisgericht Wels anhängige Rechtssache der klagenden Partei KR Kurt R*****, vertreten durch DDr.Manfred Nordmeyer, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagten Parteien 1.) P*****, vertreten durch Dr.Harald Humer, Rechtsanwalt in Eferding, 2.) Dr.Walter B*****, vertreten durch Dr.Walter Breitwieser jun., Rechtsanwalt in Wels, wegen S 153.000,-
s. A und Feststellung, infolge Revisionsrekurses des Klägers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 27.April 1992, GZ 6 R 95/92-5, womit der Rekurs des Klägers gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 27.Februar 1992, GZ 21 Nc 7/92-2, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Rechtsmittelwerbers auf Zuspruch von Kosten des Revisionsrekursverfahrens wird abgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht wies die Befangenheitsanzeige des Verhandlungsrichters als unbegründet zurück. Die zweite Instanz sprach aus, daß der dagegen erhobene Rekurs des Klägers unzulässig ist.
Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs des Klägers ist unzulässig.
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses an einer Änderung oder Beseitigung der angefochtenen Entscheidung. Dieses Rechtsschutzinteresse muß auch noch bei der Entscheidung über das Rechtsmittel vorliegen (EvBl.1973/204; 1971/165; 7 Ob 510/78 uva). Durch die nunmehr vorliegende Entscheidung der zweiten Instanz, mit der dem Ablehnungsantrag des Klägers betreffend denselben Verhandlungsrichter Folge gegeben wurde, ist das Rechtsschutzinteresse des Klägers an einer Beseitigung der angefochtenen Entscheidung weggefallen.
Demgemäß ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 Abs.2 ZPO idV der EO-Novelle 1991. Auch mangels eines Rechtsschutzinteresses wäre der Revisionsrekurs unzulässig. Zwar ist trotz des in § 24 Abs.2 JN normierten Rechtsmittelausschlusses der Rekurs gegen einen Beschluß zulässig, mit dem das Rekursgericht die meritorische Erledigung des gegen die erstinstanzliche Sachentscheidung gerichteten Rechtsmittels aus formellen Gründen ablehnt (EFSlg.57.667; SZ 42/47 uva), jedoch nur, soweit es die sonstigen Verfahrensvorschriften zulassen (1 Ob 269/67). Voraussetzung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses wäre daher das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, weil die Entscheidung des Rekursgerichtes im Einklang mit der einheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes erfolgte (4 Ob 61/88, 6 Ob 677/88, 8 Ob 52/89).
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