The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
6Ob1568/92•OGH 6Ob1568/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** Bankaktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Josef Neier, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1.) Dr. Johannes R*****, Rechtsanwalt in Innsbruck, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Helga S*****, und 2.) Gerhard S*****, vertreten durch Dr. Gerhard Sarlay, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 2 Mio S samt Nebenforderungen, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 13. Februar 1992, AZ 2 R 1/92 (ON 26), den Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Bank hat sich jedesfalls die Erklärung ihres mit der Führung der Kreditabteilung betrauten Angestellten zurechnen zu lassen, die vom Sohn der Kreditnehmerin nicht anders verstanden werden brauchte und auch nicht anders aufgefaßt wurde, als daß von der geforderten Haftungserklärung nur zur Besicherung des Zwischenkredits bis zur allseits erwarteten Zuzählung eines ERP-Kredits Gebrauch gemacht würde. Die Nichtgewährung des ERP-Kredits mag in der Sphäre der Kreditnehmerin gelegen gewesen sein, wurde aber bereits anfangs des Jahres 1990 von der Bank befürchtet und stand Ende Februar 1990 für sie mit Sicherheit fest. Die Bank mag sich im Interesse ihrer Kundin um Ersatzfinanzierungsmöglichkeiten bemüht haben. Die Gewißheit über die Nichtgewährung des ERP-Kredits veränderte aber die Grundlagen der weiteren "Zwischenkreditgewährung" wesentlich; für eine solche ungewisse Weiterkreditierung galt die Haftungserklärung nach der Zusicherung des Bankbeamten bei Abgabe der Erklärung des Sohnes nicht mehr. Die Bank hat die Haftung des Sohnes der Kreditnehmerin erst mit Schreiben vom 22. Mai 1990 geltend gemacht. Das Prozeßgericht erster Instanz erkannte im Ergebnis zutreffend, daß drei Monate nach Eintritt der Gewißheit, daß der ERP-Kredit nicht gewährt werde, die Haftungserklärung des Sohnes der Kreditnehmerin nicht mehr in Anspruch genommen werden konnte, zwar nicht wegen der angenommenen Befristung, sondern wegen der wesentlich geänderten Grundlagen der weiteren Kreditierung und der damit verbundenen (erhöhten) Risken. Wegen der besonderen Abrede liegt ein Einzelfall vor, dessen Lösung im Ergebnis keinesfalls augenscheinlich Recht und Billigkeit zuwiderläuft. Es gebricht daher an den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.