OGH 12Os57(58/92-7)

12Os57(58/92-7)Supreme CourtJun 11, 1992

Full text

OGH 12Os57(58/92-7)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Juni 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak, Dr.Lachner, Hon.Prof.Dr.Brustbauer und Dr.Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Freilinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Tibor G***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der gewerbsmäßigen Hehlerei nach §§ 12 (zweiter Fall), 164 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und Abs. 3 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Oszkar J***** sowie die Berufung des Angeklagten Pal K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18.Februar 1992, GZ 7 b Vr 2507/90-301, und über die Beschwerde des Angeklagten Pal K***** gegen den zugleich gefaßten Widerrufsbeschluß gemäß § 494 a Abs. 1 Z 4 StPO, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Oszkar J***** wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch dieses Angeklagten, gemäß § 290 Abs. 1 StPO auch in jenem des Angeklagten Muammer D***** wegen Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 2 StGB (II 1) und demgemäß in den die Angeklagten J***** und D***** betreffenden Strafaussprüchen aufgehoben und es wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.

Mit einer Berufung wird der Angeklagte Oszkar J***** auf diese Entscheidung verwiesen.

Zur Enscheidung über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten Pal K***** werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Begründung

Gründe:

Der am 3.August 1954 geborene australische Staatsbürger Oszkar J***** wurde (neben anderen Angeklagten) ua des Verbrechens der gewerbsmäßigen Hehlerei nach §§ 12 (zweiter Fall), 164 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und Abs. 3 StGB (II 1 und 2) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB (VI 2) schuldig erkannt. Darnach hat er in Wien (II) nachgenannte Personen dazu bestimmt, Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Gesamtwert, die andere durch strafbare Handlungen an sich gebracht hatten, zu verheimlichen bzw. zu verhandeln, indem er (1) im August 1990 Muammer D***** beauftragte, für gestohlene Personenkraftwagen (in einem 25.000 S nicht übersteigenden Gesamtwert) zwei Schlüssel nachzumachen; (2) in der Zeit vom Frühjahr bis November 1990 - insoweit gewerbsmäßig - Karoly S***** beauftragte, an zumindest fünf gestohlenen, kurzgeschlossenen Personenkraftwagen der Marke Golf in einem 25.000 S, nicht jedoch 500.000 S übersteigenden Gesamtwert die Türschlösser auszutauschen, neue Schlüssel zu besorgen und die Motornummern bzw. Fahrgestellnummern auszuschleifen; (VI) am 29.September 1990 ... (2.) den Taxilenker Peter F***** durch die Äußerung, er werde ihn umbringen und seine Familie ausrotten, gefährlich zumindest mit einer Verletzung am Körper in der Absicht bedroht, ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Nur diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte Oszkar J***** mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch mit Berufung.

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu, soweit sie zum Faktum II 1 (Bestimmung des Muammer D***** zum Nachmachen von Schlüsseln für gestohlene Personenkraftwagen) eine Aktenwidrigkeit (Z 5) der das Tatsachensubstrat dieses Schuldspruchs betreffenden Urteilsbegründung geltend macht. Die dazu tragenden tatrichterlichen Feststellungen zur Täterschaft sowohl des Oskar J***** als auch des Muammer D***** stützen sich nämlich ausschließlich auf die Angaben des letztangeführten Angeklagten (297, 323/IV), denen jedoch nach den aktenkundigen Protokollen weder im Vorverfahren noch in der Hauptverhandlung (285, 286/I, 112, 207 ff/IV) der ihnen in den Urteilsgründen unterlegte Aussageinhalt zu entnehmen ist. Darnach räumte D***** lediglich ein, im "Juli oder August 1990" ohne jeden Zusammenhang mit J***** in zwei Fällen ihm namentlich nicht bekannten Ungarn Ersatzexemplare für angeblich verlorene Fahrzeugschlüssel besorgt und in der Folge erfahren zu haben, "daß diese Leute wegen Autodiebstahles eingesperrt worden sind" (286/I), woraus sich jedoch das - insoweit zu Recht gerügte - Begründungssubstrat aktenkonform nicht ableiten läßt. Da der aufgezeigte formelle Begründungsmangel entscheidende Tatsachen betrifft, ist dem Schuldspruch II 1 hinsichtlich des Beschwerdeführers Oszkar J***** jede tragfähige Grundlage entzogen. Die damit unvermeidbare Aufhebung dieses Schuldspruchs und die Anordnung einer partiellen Verfahrenserneuerung zugunsten dieses Angeklagten kommt aber auch dem Mitangeklagten Muammer D*****, der die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ergriffen hat, zustatten, weshalb in diesem Punkt gemäß § 290 Abs. 1 StPO von Amts wegen so vorzugehen war, als wäre der in Frage kommende Nichtigkeitsgrund auch von ihm geltend gemacht worden.

Im übrigen kommt der Nichtigkeitsbeschwerde allerdings keine Berechtigung zu.

Soweit sich der Schuldspruch II 2 (Hehlereikomplex Karoly S*****) auf die den Angeklagten J***** belastenden sicherheitsbehördlichen Angaben des Karoly S***** stützt, so ergibt sich aus der Protokollierung der umfassenden Aktenverlesungen in der Hauptverhandlung (257/IV), daß auch dieses Verfahrensergebnis - dem in der dazu erhobenen Behauptung eines Feststellungsmangels nach § 281 Abs. 1 Z 10 StPO denklogisch nicht nachvollziehbaren Beschwerdestandpunkt zuwider - Gegenstand der Hauptverhandlung war. Die in der Mängelrüge (Z 5) zu Unrecht bestrittene inhaltliche Eignung der polizeilichen Angaben des abgesondert verfolgten Karoly S*****, die wesentlichen tatrichterlichen Feststellungen zu diesem Tatkomplex im Sinn des Schuldspruchs zu tragen, ergibt sich (im Einklang mit der Verantwortung des Beschuldigten S***** vor dem Untersuchungsrichter - ON 37/I) aus dem Wortlaut des in Rede stehenden Vernehmungsprotokolls (288, 289/I).

Zur Tatbestandsverwirklichung nach § 107 Abs. 1 StGB (Schuldspruch VI 2) kommt der Frage, ob das Tatopfer durch die drohende Äußerung tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzt wurde, nicht jene entscheidungswesentliche Bedeutung zu, die ihr die Beschwerde beimißt. Die entscheidende Feststellung aber, daß die inkriminierte Drohung den Tatbestandsvoraussetzungen des § 107 Abs. 1 StGB in bezug auf sowohl den Tätervorsatz als auch die Eignung zu nachhaltiger Beunruhigung voll entsprach, findet in den Angaben des Zeugen Peter F***** über die Begleitumstände des Tatgeschehens uneingeschränkt Deckung, weshalb dem angefochtenen Urteil auch in diesem Punkt keine formellen Begründungsmängel anhaften.

Insoweit war die Nichtigkeitsbeschwerde daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Im übrigen war im Umfang der kassatorischen Entscheidung die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Zweckmäßigerweise noch vor deren Durchführung wird über die Berufung und die Beschwerde des (in Untersuchungshaft befindlichen - 377/IV) AngeklagtenPal K***** das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.