OGH 14Os9/92

14Os9/92Supreme CourtFeb 25, 1992

Full text

OGH 14Os9/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Feber 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Nedwed als Schriftführer, in der Strafsache gegen Djane C***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Z 3 SGG und eines Finanzvergehens über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 25.September 1991, GZ 10 Vr 1.096/91-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Verfahrens über ihre Rechtsmittel zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die brasilianische Staatsangehörige Djane C***** des Verbrechens nach § 12 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Z 3 SGG (1) sowie des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG (2) schuldig erkannt und zu Freiheits- und Geldstrafen verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat sie

1. den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer die große Menge des § 12 Abs. 1 SGG um mehr als das Fünfundzwanzigfache übersteigenden Menge, nämlich 2.175,7 Gramm Cocain mit einem reinen Cocainhydrochloridanteil von zumindest 1.333,00 Gramm,

2. durch die zu Punkt 1/a) angeführte Tat eingangsabgabepflichtige Waren (strafbestimmender Wertbetrag 1,125.000 S) vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzogen, wobei es ihr darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Die von der Angeklagten dagegen aus den Gründen der Z 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist unberechtigt.

Die Beschwerdeführerin hat sich damit verantwortet, die fragliche Reisetasche in Rio de Janeiro aus Gefälligkeit mit dem Auftrag übernommen zu haben, sie ihrem Freund nach Mailand zu überbringen, nachdem dieser sie bei seinem letzten Besuch angeblich vergessen hatte. Von der Tatsache, daß im doppelten Boden der Tasche Suchtgift verborgen war, habe sie keine Kenntnis gehabt. Sie schilderte im übrigen auch im Detail die Gründe ihrer Europareise und erläuterte ihre Beziehungen zu den beteiligten Personen.

Dieser Verantwortung hat das Schöffengericht aus mehreren Gründen keinen Glauben geschenkt. Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, daß die Angeklagte eine so weite Reise unternimmt, um nach ihrer Darstellung bloß aus persönlicher Zuneigung (weil sie angeblich von ihm ein Kind erwartet und der Familie vorgestellt werden soll) einen Mann zu besuchen, von dem sie nur den Vornamen "Louis", aber weder dessen genaue Anschrift noch wenigstens seine Telefonnummer kennt. Auch der Umstand, daß dieser "relativ unbekannte Mann" ihr die Reise finanziert und alle notwendigen Vorbereitungen veranlaßt habe, lasse auf einen mit der Reise verbundenen "gravierenden Effekt" schließen, wie ihn eben ein Suchtgiftschmuggel darstellt. Gegen den behaupteten Reisegrund spreche auch, daß das Flugticket bereits für die Rückreise ausgestellt war. Es sei ferner unwahrscheinlich, daß eine uneingeweihte Person mit dem Transport von Suchtgift in einer so großen Menge und von beträchtlichem Wert betraut werde. Schließlich weist das Erstgericht auf gewisse Widersprüche hin, die sich in den Angaben der Angeklagten über ihre Wahrnehmungen bei der Übernahme der ihr trotz ihres leeren Zustandes auffallend schwer erschienenen Reisetasche fänden. Vor allem aber spreche die Wahl der mit geringeren Grenzkontrollrisken verbundenen Reiseroute über Amsterdam und Wien dafür, daß es sich bei der Angeklagten um eine "klassische Drogenkurierin" handle, zumal es "sicherlich Direktflüge von Rio de Janeiro nach Mailand gibt" (US 6 bis 8).

Nur gegen das letzte Argument wendet sich die Mängelrüge (Z 5) mit dem Einwand, daß die Behauptung einer bestehenden Direktfluglinie Rio de Janeiro-Mailand offenbar unzureichend begründet und es deshalb auch mit den Gesetzen logischen Denkens nicht in Einklang zu bringen sei, von der Wahl einer bestimmten Flugroute auf die Kenntnis der Angeklagten von Art und Inhalt der übernommenen Reisetasche zu schließen, zumal dabei nicht berücksichtigt werde, daß sie "bisher von Europa nichts wußte".

Dabei verkennt die Beschwerde aber, daß die Tatrichter ersichtlich nur auf die (objektive) Tatsache der Benützung einer gerichtsbekanntermaßen von Suchtgiftkurieren aus Lateinamerika bevorzugten Reiseroute abgestellt, der Angeklagten aber gar nicht die (subjektive) Kenntnis anderer Flugmöglichkeiten, deren Bestehen in der Beschwerde übrigens nicht bestritten wird, unterstellt haben. So gesehen hat der Schöffensenat daher der Frage, ob wirklich eine direkte Flugverbindung nach Mailand besteht, und ob dies der Angeklagten zufolge ihrer geographischen Kenntnisse auch geläufig war, gar keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Es hat vielmehr nur der Auffälligkeit der tatsächlichen Reisebewegung eine gewisse Indizwirkung zuerkannt, darüber hinaus aber seine Überzeugung erst aus dem Zusammenhang (§ 258 Abs. 2 StPO) mit einer Reihe von anderen Umständen geschöpft.

Mangels Relevanz des in Beschwerde gezogenen Ausspruchs liegt daher der behauptete formelle Begründungsmangel nicht vor.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) hinwieder ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil die Beschwerdeführerin darin die im Urteil festgestellte Tatsache bestreitet, daß sie vom Inhalt der Reisetasche Kenntnis hatte. Der Sache nach stellt sich dieses, die Glaubwürdigkeit der Angeklagten betonende Vorbringen als unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung dar. Soweit darin auch Elemente einer Tatsachenrüge (Z 5 a) zu erkennen sind, sei noch hinzugefügt, daß sich für den Obersten Gerichtshof aus den Akten keine (erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben.

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten war somit schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen folgt (§ 285 i StPO).

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.