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8Ob1523/92•OGH 8Ob1523/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach ***** Augustin Sch***** infolge außerordentlichen Rekurses der Witwe Gertrude Sch*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr. Raimund Mittag, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 18. April 1991, GZ 47 R 110, 114/91-50, den Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs der Witwe Gertrude Sch***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil ein zugunsten der Witwe und Erbin bestehendes Bestandrecht an der vormaligen Ehewohnung mit den Mitteln des Außerstreitverfahrens nicht festgestellt werden konnte und auch ein ihr vom Erblasser an dieser Wohnung und Einrichtung letztwillig eingeräumtes Wohnungs- und Benützungsrecht als ein Vermächtnis die gemäß den §§ 784, 804 ABGB gebotene Aufnahme des Schätzwertes dieser Wohnung samt Einrichtung in das Inventar nicht hindern würde (vgl. Welser in Rummel ABGB2 Rz 4, 8 zu § 784, Rz 4 zu § 783); eine erhebliche Rechtsfrage somit nicht vorliegt.
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