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5Ob1551/91•OGH 5Ob1551/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****-Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Michael Mayrhofer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei R***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Harald Foglar-Deinhardstein, Dr. Andreas Foglar-Deinhardstein und Dr. Jürgen Brandstätter, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 609.986,75 s.A., infolge ao. Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 1. Juli 1991, GZ 4 R 81/91-58, den Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Zwar ist der festgestellte Sachverhalt zur endgültigen Beurteilung des geltend gemachten Schadenersatzanspruches etwas knapp gehalten, doch kommt es auf die Lösung der in der Revision aufgezeigten Rechtsfrage aus folgenden Gründen nicht an:
Der von der beklagten Partei erhobene Verjährungseinwand (ON 48) wegen ungerechtfertigter Nichtfortführung des ruhenden Verfahrens innerhalb angemessener Zeit nach Ablauf der Ruhensfrist - die beklagte Partei (!) stellte nach mehr als 4 1/2 Monaten nach Ablauf der Rekursfrist den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens - ist gerechtfertigt. Nach MietSlg. 33.254 ist schon das Verstreichenlassen einer Frist von 3 1/2 Monaten zu lang. Die klagende Partei vermochte keine Tatsachen vorzubringen, die ein längeres Zuwarten gerechtfertigt hätten. Die von ihr gezogene Schlußfolgerung (ON 50), das Ruhenlassen des Verfahrens könne nur so verstanden werden, daß beide Parteien die bisher aufgelaufenen Kosten selbst tragen wollten, ist nicht nachvollziehbar. Aber auch aus diesem Vorbringen geht hervor, daß die klagende Partei selbst das Verfahren überhaupt nicht mehr fortsetzen wollte.
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