OGH 10ObS19/92

10ObS19/92Supreme CourtFeb 11, 1992

Full text

OGH 10ObS19/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.02.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Franz Köck (Arbeitgeber) und Mag. Karl Dirschmied (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M***** N*****, derzeit arbeitslos, ***** vertreten durch Dr. Gerd Hartung, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER ARBEITER, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. September 1991, GZ 33 Rs 105/91-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15. Jänner 1991, GZ 23 Cgs 99/90-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Festgestellt wurde, daß die Klägerin die von ihr bisher verrichteten Hausbesorgerarbeiten weiterhin ausführen kann, wobei nur das von ihr zum Aufwaschen benötigte Wasser gewärmt werden muß. Im Hinblick darauf, daß Hausbesorger regelmäßig in dem von ihnen betreuten Haus wohnen, besteht kein Zweifel daran, daß ihnen auch die Möglichkeit zur Verfügung steht, das für die Reinigungsarbeiten benötigte Wasser anzuwärmen, wie dies auch die Klägerin bisher in der kälteren Jahreszeit bereits getan hat. Die Möglichkeit, das Wasser zu wärmen und damit auch die Möglichkeit die Hausbesorgerarbeiten zu verrichten besteht unter diesen Umständen ganzjährig, so daß der Frage, welcher genaue Zeitraum mit dem Begriff "kalte Jahreszeit" umschrieben wird, keine entscheidende Bedeutung zukommt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.

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