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6Ob1517/92•OGH 6Ob1517/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1./ Konrad S*****, Landwirt, und 2./ Martha S*****, Landwirtin, beide wohnhaft , beide vertreten durch Dr. Peter Imre, Rechtsanwalt in Gleisdorf, wider die beklagte Partei Johann G, Gewerbepensionist, ***** vertreten durch Dr. Othmar Franiek, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung eines Eigentumsrechtes und Einverleibung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 20. November 1991, AZ 2 R 190/91 (ON 51), den Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Revisionsausführungen vernachlässigen die vom Berufungsgericht übernommenen erstrichterlichen Feststellungen, daß zwischen dem Beklagten und dem Vater des ersten Klägers über den Grenzverlauf zwischen dem nördlichsten Punkt der strittigen N-S-Grenze und der Wegparzelle im Osten Einigkeit iS der nunmehrigen Plandarstellung herrschte.
Die Ersitzung ist für das Einverleibungsbegehren nur eine Alternativbegründung, Hauptbegründung nur für das Feststellungsbegehren. Nach den oben erwähnten Feststellungen hat der Beklagte weder die Vermutung des § 328 ABGB widerlegt, noch kann die Unechtheit des Besitzes angenommen werden.
Die Ausführungen zum modus sind unerheblich; weder die Ersitzung noch der sachenrechtliche Eigentumsanerkennungsvertrag sind derivative Erwerbsakte.
Im Hinblick auf die Revisionsunzulässigkeit iS des § 502 Abs 1 ZPO erübrigen sich Erhebungen zum steuerlichen Einheitswert des Grundstücks 426 zwecks Beurteilung der Revisionszulässigkeit gemäß § 502 Abs 2 ZPO (§ 500 Abs 3 ZPO/§ 60 Abs 2 JN).
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