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10ObS1/92•OGH 10ObS1/92
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst und Dr. Kellner sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Elmar Peterlunger (Arbeitgeber) und Walter Darmstädter (Arbeitnehmer) als Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei T***** verehel. K*****, vertreten durch Dr. August Rogler, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wider die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER ANGESTELLTEN, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vertreten durch Dr. Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Oktober 1991, GZ 13 Rs 78/91-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. April 1991, GZ 27 Cgs 154/90-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Die Vorinstanzen haben das Begehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, der Klägerin eine Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 12. 3. 1990 zu gewähren, abgewiesen.
In ihrer wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Revision macht die Klägerin - neben einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung - nur angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz geltend, deren Vorliegen schon das Berufungsgericht verneint hat. Solche behaupteten Mängel können mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32 uva).
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist in allen Punkten zutreffend (§ 48 ASGG) und entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.
Der Ausspruch über die Revisionskosten beruht auf
§ 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.
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