OGH 4Ob508/92

4Ob508/92Supreme CourtJan 28, 1992

Full text

OGH 4Ob508/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Stefan Vargha, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien

1. Engelbert D*****, 2. Christof D*****, beide vertreten durch Dr.Peter Hauser, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 491.327,24 sA (Revisionsinteresse S 279.687), infolge außerordentlicher Revisionen der klagenden und der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 11. September 1991, GZ 1 R 97/91-37, womit infolge Berufung der Parteien das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 3.Jänner 1991, GZ 2 Cg 257/88-26, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Beiden Revisionen wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil, welches in seinem das Teilbegehren von S 211.640,24 sA abweisenden Teil als nicht in Beschwerde gezogen unberührt bleibt, sowie das Urteil erster Instanz werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung insgesamt wie folgt zu lauten hat:

"Der Erstbeklagte ist schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 279.687 samt 4 % Zinsen seit 1.8.1988 sowie den mit S 11.616,37 bestimmten Anteil an den Kosten des Verfahrens erster Instanz (darin S 1.973,97 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.

Das Mehrbegehren, der Erstbeklagte sei schuldig, der klagenden Partei einen weiteren Betrag von S 211.640,24 samt 10 % Zinsen seit 1.8.1988 und 6 % Zinsen aus S 279.687 seit 1.8.1988 zu zahlen; der Zweitbeklagte sei schuldig, der klagenden Partei zur ungeteilten Hand mit dem Erstbeklagten S 491.327,24 samt 10 % Zinsen seit 1.8.1988 zu zahlen, wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, dem Zweitbeklagten den mit S 49.336,12 bestimmten Anteil an den Kosten des Verfahrens erster Instanz (darin S 6.985,69 Umsatzsteuer und S 7.422 Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen."

Die klagende Partei ist ferner schuldig, beiden Beklagten den mit S 7.474,50 bestimmten Anteil an den Kosten des Berufungsverfahrens (darin S 1.245,75 Umsatzsteuer) und dem Zweitbeklagten den mit S 15.946,65 bestimmten Anteil an den Kosten des Berufungsverfahrens (darin S 1.436,38 Umsatzsteuer und S 4.099 Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen. Der Erstbeklagte ist schuldig, der klagenden Partei den mit S 7.852,66 bestimmten Anteil an den Kosten des Berufungsverfahrens (darin S 1.297,06 Umsatzsteuer und S 70,29 Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen. Die klagende Partei ist weiters schuldig, dem Zweitbeklagten die mit S 11.565 (darin S 1.927,50 Umsatzsteuer), der Erstbeklagte ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 11.564,40 (darin S 1.927,40 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin war früher in vier Sparten tätig, nämlich im Anlagen- und Verteilerbau, in der Elektroinstallation, in der Sanitär- und Heizungsinstallation sowie als Bauträger. Im Rahmen ihrer Tätigkeit als Bauträgerin errichtete sie vier Reihenhäuser in N*****. Drei davon konnte sie kurzfristig verkaufen, nicht jedoch das vierte, der Straßenseite am nächsten liegende. Mehr als ein Jahr lang versuchte sie, über Realitätenvermittler einen Käufer zu finden. Tatsächlich wurde das Haus von 40 bis 50 Interessenten besichtigt, ohne daß es zu einem Kauf gekommen wäre.

Da die Baugesellschaft im Zuge der Errichtung in Konkurs gegangen war und die Klägerin die Arbeiten selbst fertigstellen mußte, war ihre Liquidität sehr angespannt. Die Lbank war nur dann bereit, mit der Klägerin weiter zusammenzuarbeiten, wenn diese von einer Finanzierungs-Garantiegesellschaft geprüft würde und sich ein positives Prüfungsergebnis zeigen sollte. Auf Grund des Prüfungsergebnisses teilte die Lbank der Klägerin mit, daß sie ihr nur dann einen Kredit zur Verfügung stellen werde, wenn sie ihren vierten Bereich - die Tätigkeit als Bauträger - aufgebe und bis zu einem bestimmten Zeitpunkt abschließe. Zu diesem Zweck mußte 1988 auch das letzte Haus verkauft werden. Zur gleichen Zeit drängte die frühere Hausbank der Klägerin, die D*****-Bank, bereits auf Zahlung und drohte mit der Zwangsversteigerung. Sie wartete dann zu, verlangte aber, daß bis längstens 10.6.1988 der Abschluß eines Kaufvertrages über das vierte Haus nachgewiesen werde, widrigenfalls die Zwangsversteigerung eingeleitet würde.

Am 7.5.1988 besichtigten die Beklagten und andere Interessenten die Liegenschaft EZ 870 KG A***** mit dem Grundstück Nr. 835/8 samt Doppelhaushälfte (= viertes Haus). Bei der Besichtigung waren der Erstbeklagte und seine beiden Söhne, Peter D***** und der Zweitbeklagte sowie dessen Gattin und der Geschäftsführer der Klägerin, Heimo R*****, anwesend. Nach der Besichtigung erkundigte sich der Erstbeklagte nach den Nachbarn. Die Verhandlungen führte hauptsächlich der Erstbeklagte, welcher beabsichtigte, das Haus als Erbteil für den Zweitbeklagten zu erwerben. Als der Geschäftsführer der Klägerin die Möglichkeit zur Übernahme eines Bauspardarlehens oder eines Bankkredites vom Bankhaus D***** in Aussicht stellte, erklärte der Erstbeklagte, daß er im Fall eines Kaufes bar zahlen würde. Dann meinte er aber, daß er noch bis zum darauffolgenden Montag warten und sich die Angelegenheit überlegen wolle; er fragte, ob er am Montag unterschreiben könne. Daraufhin antwortete Heimo R*****, daß noch andere Kaufinteressenten warteten und er das Haus dem ersten, der unterschreibe, geben würde. Als der Erstbeklagte fragte, was es der Klägerin wert wäre, wenn er das Geld am Montag bar hinterlegte, reduzierte der Geschäftsführer der Klägerin den Kaufpreis von ursprünglich S 2,350.000 auf S 2,200.000. Der Erstbeklagte schickte daraufhin den Zweitbeklagten um Schreibzeug aus dem Auto; dann wurde auf dem mit "Kaufangebot" überschriebenen Vertragsentwurf der Kaufpreis ausgebessert, das Datum 7.Mai 1988 und jenes der in Aussicht genommenen Errichtung der Kaufvertragsurkunde mit 9.Mai 1988 sowie als Name des Käufers jener des Zweitbeklagten eingesetzt. Die Urkunde wurde hierauf vom Erstbeklagten als Käufer und von Heimo R***** als Verkäufer unterfertigt. Nach dem Wortlaut dieses "Kaufangebotes" stellte der unterfertigende Käufer fest, daß die Verkäuferin Eigentümerin der Liegenschaft sei, er die Liegenschaft eingehend besichtigt und sich vom Umfang und der Beschaffenheit überzeugt habe und sich ausdrücklich und unwiderruflich bereit erkläre, die Liegenschaft käuflich um den Fixkaufpreis von S 2,200.000 zu erwerben, wobei der Kaufpreis treuhändig beim Vertragsverfasser Dr.Georg H*****, Rechtsanwalt in Salzburg, zu hinterlegen sei. Danach übergab Heimo R***** dem Erstbeklagten den Hausschlüssel und gratulierte beiden Beklagten zum Kauf.

Beim Weggehen meinte der Erstbeklagte zum Zweitbeklagten, daß er sich die Sache über das Wochenende noch überlegen wolle. Dann gingen alle vor das Haus, und der Erstbeklagte sagte dem dort wartenden Interessenten Manfred P*****, daß das Haus schon verkauft sei, weil er das Haus gekauft habe; das bestätigte auch der Geschäftsführer der Klägerin. Von der späteren Möglichkeit eines Kaufes des Hauses erfuhr P***** nichts mehr. Er entschied sich in der Folge, doch kein Haus zu kaufen, sondern selbst zu bauen.

Dr.Georg H***** errichtete dann den Kaufvertragsentwurf; Heimo R***** begab sich damit zur Familie der Beklagten. Dabei beanstandete der Erstbeklagte noch verschiedene Mängel. Es war vorgesehen, daß der Kaufvertrag nicht vom Erst-, sondern vom Zweitbeklagten unterfertigt werden sollte, um die Grunderwerbsteuer zu ersparen. Nachdem der Zweitbeklagte am 9.5.1988 den Kaufvertrag nicht unterfertigte, lehnte der Erstbeklagte am 11.5.1988 die Unterfertigung überhaupt ab und schickte den Schlüssel zurück. Mit Schreiben vom 13.5.1988 mahnte der Klagevertreter den Erstbeklagten zur Zuhaltung des Kaufvertrages; der Beklagtenvertreter lehnte dies am 20.5.1988 telefonisch ab. Mit Schreiben vom 1.6.1988 setzte der Klagevertreter den Beklagten eine Nachfrist für die vereinbarungsgemäße Unterfertigung des Kaufvertrages bis zum 8.6.1988 bei sonstigem Rücktritt vom Kaufvertrag; gleichzeitig kündigte er an, daß jedweder Schaden, der bis dahin entstanden sei und noch entstehen werde, zur gegebenen Zeit geltend gemacht werde, wobei er ausdrücklich Rechtsanwalts- und Notariatskosten, allfällige Kaufpreisdifferenzen, Verzugszinsen, Insertionskosten, Provisionen für Realitätenhändler etc. anführte. Die Beklagten lehnten das ab.

Mit Schreiben vom 6.6.1988 urgierte das Bankhaus D***** bei der Klägerin die Vorlage des Kaufvertrages bis zum 10.6.1988, widrigenfalls ein Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet würde. Auch der Finanzierungs-Garantiegesellschaft war bereits mitgeteilt worden, daß ein Kaufvertrag mit "Herrn D*****" existiere. Die Klägerin war auf Grund dieser Lage gezwungen, die Liegenschaft dringendst anderweitig zu verkaufen. Das Haus wurde deswegen wieder annonciert. Im Zuge der Verkaufsbemühungen der Klägerin erfuhr auch deren Angestellter Anton L***** von der Kaufmöglichkeit. Er hatte schon früher von dem Verkauf des Hauses gewußt, dieses war ihm aber zu teuer gewesen. Im Zuge des dringlichen Verkaufes kam nun wieder das Gespräch auf den Kaufpreis; L***** bot einen Betrag von S 1,800.000; mehr hätte er nicht finanzieren können. R***** sagte zu. Daraufhin wurde eiligst wieder ein Kaufvertrag mit 10.Juni 1988 errichtet, in welchem die Zahlung des Kaufpreises von S 1,800.000 am Tag der Vertragsunterfertigung - somit am 10.6.1988 - vereinbart wurde; dabei war jedoch klar, daß die Überweisung des Betrages einige Zeit dauern werde, da L***** erst die Kreditformalitäten erledigen mußte. Der Grund für den frühen Zahlungstermin lag darin, daß der 10.6.1988 vom Bankhaus D***** vorgegeben war.

Bei dem Betrag von S 1,800.000 handelt es sich um den kompletten Kaufpreis. Danach fragte die Klägerin bei der D*****-Bank den aushaftenden Saldo ab; dieser betrug mit 4.7.1988 S 1,869.658, so daß die Klägerin S 69.658 noch selbst aufbringen mußte. Das Ehepaar L***** überwies den Kaufpreis über die Raiffeisenkasse B***** am 6.7.1988 auf das Treuhandkonto des Vertragserrichters Dr.Georg H*****. Am 15.7.1988 wurde der Betrag auf das Konto der Klägerin bei der D*****-Bank weitergeleitet, wo er am 19.7.1988 einlangte. Bereits am 15.7.1988 war die restliche Zahlung der Klägerin zur Erlangung der Lastenfreistellung eingetroffen. Die inzwischen aufgelaufenen weiteren Zinsen von S 11.731 wurden daraufhin vom Bankhaus D***** eingefordert und von der Klägerin gezahlt.

Die von der Klägerin dem Bankhaus D***** zu zahlenden Zinsen betrugen im Zeitraum vom 9.5. bis zum 19.7.1988 mindestens S 794,44 täglich, im gesamten Zeitraum von 71 Tagen sohin S 56.405,24.

An weiteren Zeitungsannoncekosten liefen S 1481 auf, an Kosten für weitere Unterschriftsbeglaubigung beim Notar S 841. Die Kosten des Vertragserrichters Dr.Georg H***** für den Kaufvertrag mit dem Zweitbeklagten betrugen S 32.600. Die Rechtsanwaltskosten wurden vorläufig gestundet.

Den Beklagten wurde die Liegenschaft zu dem reduzierten Kaufpreis nicht mehr angeboten.

Die Liegenschaft hatte an sich einen Verkehrswert von S 2,250.000; zur Erzielung eines derartigen Preises benötigt man aber einen Verkaufszeitraum von mehreren Monaten. Um dieses Objekt innerhalb einer Frist von drei Wochen zu veräußern, reichte ein Preisabschlag von 10 % aus, so daß sich ein Notverkaufspreis von S 1,980.000 ergeben hätte. Ein Preis unter der Grenze von S 2,000.000 für diese Liegenschaft bedeutete einen Gelegenheitskauf. Innerhalb einer Woche könnte ein Verkauf kaum erfolgen, weil hiezu Vorarbeiten - wie Inserate und Besichtungen - erforderlich sind.

Mit der Behauptung, daß sie infolge der Nichterfüllung des mit beiden Beklagten geschlossenen Kaufvertrages Schäden erlitten habe, begehrt die Klägerin S 491.327,24 sA. Der Schaden setze sich wie folgt zusammen:

Unterschied zwischen dem mit den Beklagten fix vereinbarten Preis

und dem beim Notverkauf erzielbaren Preis von

S 1,800.000........... S 400.000,--

Bankzinsen zwischen 9.5.1988 und

19.7.1988. ..................... S 56.405,24

Zeitungsannoncen in den "Salzburger

Nachrichten".................. S 1.481,--

Notarskosten für Unterschriften-

beglaubigung................. S 841,--

Kosten der Vertragserrichtung

durch Dr.Georg H*****...... S 32.600,--

S 491.327,24.

Die Beklagten beantragen die Abweisung des Klagebegehrens. Ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag zwischen der Klägerin und ihnen sei nicht zustande gekommen. Unerfindlich sei, aus welchem Grund beide Beklagten für die von der Klägerin geltend gemachte Forderung haften sollten. Wenn die Klägerin im Hinblick auf ihre Schulden zu einem Notverkauf gezwungen war, könne dies nicht den Beklagten angelastet werden; die Klägerin hätte die Liegenschaft sogar zu einem besseren Preis verkaufen können, als sie ihn den Beklagten angeboten habe. Da das Ehepaar L***** den Kaufpreis mit 10.6.1988 hätte erlegen müssen, könne kein Zinsenschaden bis 19.7.1988 verlangt werden. Auch werde "mangelnde passive Klagelegitimation hinsichtlich der Beklagten" eingewendet, weil insbesondere der Zweitbeklagte "nachfolgender Geschenknehmer gewesen wäre und daher nicht für einen Schaden hafte" (S. 123). Das "Kaufangebot" enthalte überraschende und nachteilige Inhalte, mit denen nicht habe gerechnet werden müssen. Außerdem werde Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit eines allfälligen Rechtsgeschäftes am 7.5.1988 im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes eingewendet.

Der Erstrichter verurteilte die Beklagten zur ungeteilten Hand, der Klägerin S 311.327,24 sA zu zahlen, und wies das Mehrbegehren von S 180.000 sA ab. Ein Kaufvertrag sei eindeutig zustande gekommen. Bei Ermittlung der Kaufpreisdifferenz könne nicht von dem tatsächlich erzielten, sondern nur von dem erzielbaren Kaufpreis ausgegangen werden. Da ein höherer Kaufpreis als S 1,800.000, nämlich S 1,980.000 erzielbar gewesen wäre, betrage der Differenzschaden nur S 220.000. Die übrigen geltend gemachten Kosten seien eindeutig durch die Nichteinhaltung des Kaufvertrages veranlaßt und daher voll zu ersetzen.

Das Berufungsgericht erkannte nur den Zweitbeklagten schuldig, der Klägerin S 279.687 sA zu zahlen, und wies das gesamte Klagebegehren gegen den Erstbeklagten sowie das Mehrbegehren von S 211.640,24 sA in Ansehung des Zweitbeklagten ab; es sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Auf Grund der - vom Berufungsgericht übernommenen - Feststellungen des Erstgerichtes komme man zu dem Ergebnis, daß Vertragspartner der Klägerin nur der Zweitbeklagte sei. Daß der Erstbeklagte - der Vater des Zweitbeklagten - vornehmlich die Kaufgespräche geführt habe, rechtfertige für sich allein nicht die Annahme, daß er und nicht der Zweitbeklagte den Vertrag hätte schließen wollen. Im Zuge der Kaufgespräche vom 7.5.1988 sei unzweifelhaft offengelegt worden, daß der Erstbeklagte die Doppelhaushälfte für den Zweitbeklagten erwerben wollte; dabei hätte er nur den Kaufpreis zu entrichten gehabt, während der Zweitbeklagte das Kaufobjekt als Eigentümer erwerben sollte. Dem Erstbeklagten sei daher nur die Stellung eines Stellvertreters zugekommen, der sich bereit erklärt habe, den Kaufpreis zu zahlen. In diesem Sinne und offenbar zur Bekräftigung der Zahlungspflicht habe auch der Erstbeklagte das Kaufangebot unterfertigt. Aus der Anführung des Namens, des Geburtsdatums und der Anschrift des Zweitbeklagten im Kaufangebot und der unmittelbar darauf folgenden Errichtung des Kaufvertrages, welcher gleichfalls den Zweitbeklagten als Käufer nennt, erhelle zwangsläufig, daß in Wahrheit nicht die Beklagten gemeinsam oder nur der Erstbeklagte, sondern ausschließlich der Zweitbeklagte Vertragspartner der Klägerin sein sollte.

Am 7.5.1988 sei eine unwiderrufliche Willenseinigung zwischen der Klägerin und dem Zweitbeklagten über Kaufgegenstand und Kaufpreis zustande gekommen. Daran ändere auch das von den Beklagten in Frage gestellte "Erscheinungsbild" der dem Kaufangebot zugrunde liegenden Urkunde nichts.

Der Käufer, den ein Verschulden an der Vertragsauflösung trifft, habe dem Verkäufer das positive Vertragsinteresse zu leisten. Dieser könne die Differenz zwischen dem Wert der ursprünglich vereinbarten und der bei einem nachfolgenden Verkauf (Deckungsgeschäft) erzielten Gegenleistung im Rahmen des "Differenzanspruches" begehren. Der Verkäufer müsse sich freilich bemühen, ein günstiges Deckungsgeschäft zu schließen; ihn treffe eine Schadensminderungspflicht im Sinne des § 1304 ABGB.

Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall bestünden keine Bedenken gegen die Geltendmachung des Differenzanspruches gegenüber dem Zweitbeklagten. Die Klägerin sei jedoch der sie treffenden Schadensminderungspflicht nicht gehörig nachgekommen: Spätestens mit dem Zugehen des Schreibens des Erstbeklagten vom 11.5.1988 habe die Klägerin von deren Rücktritt vom Kaufvertrag gewußt. Ihr sei der 10.6.1988 als letzter Termin für den Nachweis über den Abschluß eines Kaufvertrages von den Kreditinstituten vorgegeben gewesen. Nach den Feststellungen hätte die Klägerin, um das Kaufobjekt innerhalb von drei Wochen veräußern zu können, einen Preisabschlag auf S 1,980.000 vornehmen müssen; daß sie diesen Preis annonciert und den Verkauf um diesen Kaufpreis über Immobilienbüros betrieben hätte, habe sie nicht behauptet. Ihr stehe daher nur ein Differenzschaden von S 220.000 zu. Entgegen der Meinung der Beklagten könne aber der Klägerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie von dem beabsichtigten Notverkauf nicht unterrichtet zu haben, wenn man das Verhalten der Beklagten nach dem Abschluß des Kaufvertrages, insbesondere im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 11.5.1988, aber auch das Ignorieren des Schreibens des Klagevertreters vom 1.6.1988, in Betracht ziehe. Eine Notverkaufssituation habe für die Klägerin tatsächlich bestanden.

Die geltend gemachten Inserate-, Beglaubigungs- und Vertragserrichtungskosten seien im Berufungsverfahren kein Streitpunkt mehr; ihr Zuspruch sei im übrigen auch berechtigt. Anders verhalte es sich mit der die Klägerin treffenden Zinsenlast: Da die Ehegatten L***** den Kaufpreis von S 1,800.000 am 10.6.1988 zu zahlen gehabt hätten, treffe den Zweitbeklagten die Zinsenlast im Umfang von S 1,980.000 nur für 31 Tage. Ab dem 10.6.1988 habe er nur die Zinsen aus S 180.000 bis zum 19.7.1988 zu ersetzen; das ergebe den Betrag von S 24.765.

Gegen die Abweisung des gegen den Erstbeklagten erhobenen Begehrens im Umfang von S 279.687 sA wendet sich die außerordentliche Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß der Erstbeklagte verurteilt werde, der Klägerin S 279.687 sA zur ungeteilten Hand mit dem Zweitbeklagten zu zahlen.

Den stattgebenden Ausspruch des angefochtenen Urteils bekämpft die Revision des Zweitbeklagten wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Beide Parteien beantragen, der Revision des Gegners nicht Folge zu geben.

Beide Revisionen sind zulässig, weil das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Frage, welcher der Beklagten den Vertrag mit der Klägerin geschlossen hat, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; sie sind daher auch berechtigt.

Zutreffend wenden sich beide Revisionswerber gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß nicht der Erst-, sondern der Zweitbeklagte den Kaufvertrag mit der Klägerin geschlossen habe, weil der Erstbeklagte nur als Stellvertreter seines Sohnes aufgetreten sei:

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hatte der Erstbeklagte bei seinen Verhandlungen mit der Klägerin in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, daß er dabei seinen Sohn, den Zweitbeklagten, vertrete; vielmehr sprach er davon, daß er den Kaufpreis bar zahlen werde, daß er das Geld am Montag bar hinterlegen werde; er unterfertigte den Kaufvertragsentwurf im eigenen Namen und verkündete auch nachher, daß er das Haus gekauft habe. Tatsächlich hatte er auch die Absicht, aus seinen Mitteln das Haus für den Zweitbeklagten zu erwerben. Wer handelt, handelt aber grundsätzlich für sich selbst (Koziol-Welser8 I 154); wer nicht offenlegt, daß er als Vertreter eines anderen (oder als Organ einer juristischen Person) rechtsgeschäftlich handeln will, handelt demnach in seinem eigenen Namen (Offenlegungsgrundsatz; SZ 57/198 mwN; JBl 1989, 39 ua; Strasser in Rummel, ABGB2, Rz 50 zu § 1002). Einer Offenlegung der Stellvertretung (oder des organschaftlichen Handelns) bedarf es nur dann nicht, wenn der Geschäftspartner ohne weiteres oder doch aus den besonderen Umständen erkennen kann, daß der Vertreter nicht im eigenen Namen handeln will (SZ 51/102; SZ 53/138; SZ 57/198; JBl 1989, 39 ua). Das trifft aber entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes hier nicht zu: Der Erstbeklagte wollte zwar das Haus für den Zweitbeklagten kaufen, aber nicht den Zweitbeklagten zur Zahlung des Kaufpreises verpflichten; vielmehr wollte er selbst die Verbindlichkeit, den Kaufpreis zu zahlen, eingehen. Auch der Geschäftsführer der Klägerin konnte den Erstbeklagten nicht anders verstehen (und er hat ihn auch nur in diesem Sinne verstanden). Daß der Zweitbeklagte im "Kaufangebot" und im Entwurf eines Kaufvertrages als Käufer eingesetzt wurde, diente dem - der Klägerin bekannten - Zweck, die bei einer Übertragung vom Erst- an den Zweitbeklagten auflaufende (weitere) Grunderwerbsteuer zu ersparen. Das kann aber nichts daran ändern, daß sich nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien nur der Erstbeklagte gegenüber der Klägerin zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet hatte, während der Zweitbeklagte nur Nutznießer dieses Vertrages (§ 881 ABGB) sein sollte, ohne selbst der Klägerin den Kaufpreis zu schulden.

Da auch der Zweitbeklagte selbst gegenüber der Klägerin keine Verpflichtung eingegangen ist, kann sie von ihm nicht Schadenersatz wegen Vertragsbruches verlangen.

Aus diesen Erwägungen mußte der Revision des Zweitbeklagten Folge gegeben und das gegen ihn gerichtete Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werden.

Der Klägerin hingegen ist darin beizupflichten, daß die Passivlegitimation des Erstbeklagten - ganz abgesehen davon, daß er sie im Berufungsverfahren gar nicht in Zweifel gezogen hatte (S. 211) - zu bejahen ist.

Zwischen der Klägerin und dem Erstbeklagten ist am 7.5.1988 ein Kaufvertrag über das Haus in A***** zustande gekommen. Wieweit einzelne Punkte des später von Dr.Georg H***** erstellten Vertragsentwurfes mit der Vereinbarung vom 7.5.1988 nicht im Einklang standen, ist ohne Bedeutung, wäre es doch dem Erstbeklagten freigestanden, abweichende Vertragspunkte abzulehnen. Seine Weigerung, den Kaufvertrag zu unterschreiben, hat der Erstbeklagte aber nicht mit dem Inhalt des Kaufvertragsentwurfes begründet; vielmehr hat er mit seinem Schreiben vom 11.5.1988 unter Rücksendung des Schlüssels zum Ausdruck gebracht, daß er nicht mehr zu dem - am 7.5.1988 zunächst mündlich geschlossenen - Vertrag stehen wolle. Das berechtigte die Klägerin - welche eine Nachfrist gesetzt hatte -, vom Kaufvertrag zurückzutreten (§ 918 Abs 1 ABGB) und die Liegenschaft anderweitig zu verkaufen. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen konnte das Haus innerhalb des der Klägerin im Hinblick auf die von ihren Gläubigern gesetzte Frist zur Verfügung stehenden Zeitraumes von rund drei Wochen (nur) mit einem Preisabschlag auf S 1,980.000 verkauft werden; die Erzielung des vollen Verkehrswertes von S 2,250.000 hätte einen Zeitraum von mehreren Monaten in Anspruch genommen (S. 181). Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens - in welchem die Ablehnung einzelner Beweisanträge wegen ihres Charakters als Erkundungsbeweis als gerechtfertigt erkannt worden war - liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Wie der Erstbeklagte in der Berufung (S. 210 f) zutreffend geltend gemacht hat, trifft auch denjenigen, der nach dem Rücktritt vom Vertrag Schadenersatz wegen verschuldeter Nichterfüllung geltend macht (§ 921 Satz 1 ABGB), die Pflicht, den Schaden möglichst gering zu halten (Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 3 zu § 921 und in Rummel, ABGB1, Rz 37 ff zu § 1304 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Soweit beim Deckungsgeschäft - wie hier - zum Nachteil des Schädigers (also des Erstbeklagten) weniger als der Marktpreis erzielt wird, trifft den Geschädigten (die Klägerin) die Beweislast, daß nicht besser abschließbar war oder doch bei besserer Abschließbarkeit der Gesamtschaden höher gewesen wäre (Reischauer aaO). Damit ist aber für den Erstbeklagten nichts zu gewinnen:

Soweit die Klägerin das Haus um nur S 1,800.000 statt um den - erzielbaren - Preis von 1,980.000 verkauft hat, haben die Vorinstanzen ohnehin unter Hinweis auf die verletzte Schadensminderungspflicht ihren Ersatzanspruch entsprechend gekürzt; für eine weitere Reduktion oder gar die von dem Erstbeklagten begehrte völlige Aberkennung des Differenzschadens fehlen alle Voraussetzungen. Die Klägerin mußte, um eine Zwangsversteigerung abzuwehren, das vierte Haus der Reihenhausanlage in A***** möglichst schnell verkaufen. Hätte sie sich länger Zeit gelassen, um den Verkehrwert zu erzielen, dann hätte die Gefahr bestanden, daß ihr durch Exekutionsverfahren ein größerer Schaden droht. Gerade um den Schaden möglichst gering zu halten, mußte sie sich um den ehebaldigsten Verkauf bemühen. Daß sie sich damals nicht an den seinerzeitigen Interessenten Manfred P***** gewandt hat, ist deshalb ohne Bedeutung, weil dieser festgestelltermaßen nach dem 7.5.1988 - nach seiner Aussage "kurz darauf" (S. 30) - die Absicht, ein Haus zu kaufen, überhaupt aufgegeben hatte. Nach den dazu getroffenen Feststellungen der Vorinstanzen hätte also P*****, auch wenn die Klägerin an ihn herangetreten wäre, das Haus nicht mehr kaufen wollen.

Daß sie das Haus im Fall des Vertragsrücktrittes anderweitig verkaufen werde, hat die Klägerin dem Erstbeklagten - anders als den Zweitbeklagten - schriftlich angekündigt (Beilage E). Da der Vertragsbrüchige mit einem Deckungsgeschäft des vom Vertrag zurückgetretenen Partners rechnen muß, besteht entgegen der Meinung der Beklagten keine Pflicht zu einer solchen Mitteilung. Umso weniger war die Klägerin verpflichtet, darauf hinzuweisen, daß sie den Verkauf innerhalb einer kurzen Frist durchführen wolle (oder müsse), mußte doch der Erstbeklagte ohnehin gewärtigen, daß die Klägerin, die den erwarteten Kaufpreis nicht von ihm erlangte, möglichst bald von anderer Seite "Deckung" zu bekommen trachten werde.

Soweit der Erstbeklagte - in der Berufung - davon ausgegangen ist, die Klägerin hätte die Liegenschaft verschleudert, setzt er sich über die Feststellungen der Vorinstanzen hinweg.

Keine Rede kann davon sein, daß - wie die Beklagten in erster Instanz eingewendet haben (S. 8) - dem Erstbeklagten nicht zur Last fallen könne, daß die Klägerin Schulden hatte und daher zu einem Notverkauf gezwungen war. Entscheidend ist allein, in welcher Höhe der Klägerin durch das Verhalten des Erstbeklagten tatsächlich ein Schaden erwachsen ist; daß dieser Schaden allenfalls bei einer günstigeren wirtschaftlichen Lage der Klägerin nicht oder nur in geringerer Höhe eingetreten wäre, ist ohne Bedeutung.

Mit Recht hat daher das Berufungsgericht gleich dem Erstgericht den Differenzschaden aus dem Notverkauf des Hauses mit S 220.000 bemessen. Da die übrigen Schadenersatzbeträge im Rechtsmittelverfahren nicht mehr bekämpft werden, ist darauf nicht einzugehen.

Aus diesen Erwägungen waren in Stattgebung der von der Klägerin erhobenen Revision die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß - unter Abweisung des Mehrbegehrens - nur der Zweitbeklagte zur Zahlung des Betrages von S 279.687 sA verurteilt wird.

Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO, jener über die Kosten des Berufungsverfahrens auf dieselbe Gesetzesstelle in Verbindung mit § 50 ZPO; der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

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