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12Os3/92•OGH 12Os3/92
Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Jänner 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Friedrich, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Westermayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen H***** W***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 3. Dezember 1991, GZ 36 Vr 2104/91-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Der ***** 1966 geborene H***** W***** wurde des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt. Darnach trachtete er am 20.August 1991 in S***** mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung Verfügungsberechtigten der Firma L***** fremde bewegliche Sachen nicht bekannten Wertes durch Einbruch zu entziehen, indem er (so die Urteilsfeststellungen) das Dach eines Betriebsobjektes bestieg und eine Dachluke zu öffnen suchte.
Der Angeklagte bekämpft seinen Schuldspruch mit einer allein auf § 281 Abs. 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies - wie zu seinem Nachteil die Staatsanwaltschaft - den Strafausspruch mit Berufung.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die Feststellung der Identität des (nicht unmittelbar am Tatort festgenommenen, zunächst flüchtig gewesenen) Angeklagten mit jener Person, die kurz zuvor von den Polizeibeamten M***** H***** und P***** K***** sowie den weiteren Zeugen H***** SCH*****, Dr. I***** H***** und J***** ST***** am Dach des Einbruchsobjektes wahrgenommen worden war, erweist sich als weder unvollständig noch undeutlich begründet. Sie stützt sich in erster Linie auf die in diesem Punkt eindeutigen Angaben der genannten Polizeibeamten, die konform ihre genaue Wahrnehmung (selbst) der Gesichtszüge des Angeklagten im Lichtkegel des Handscheinwerfers bestätigten (19 in ON 3, 150 ff, 158 f). Daß sich die (in der Hauptverhandlung verlesenen - 162) Aussagen der Zeugen SCH***** und Dr. H***** dabei in ihrem den Angeklagten belastenden Beweiswert auf die Statur und die Bekleidung des Täters betreffende Anhaltspunkte beschränken (60, 64), findet in den Urteilsgründen ohnedies die gebotene Berücksichtigung (181). Der Zeuge ST***** hinwieder gab sowohl im Vorverfahren (62) als auch in der Hauptverhandlung (156) an, bei seinen (mit dem Einsatz des polizeilichen Handscheinwerfers nicht durchgehend zusammenfallenden) Beobachtungen lediglich Geräusche und Manipulationen mit einer Lichtquelle (nicht aber die Gestalt des Täters) wahrgenommen zu haben. Seine für die Wahrheitsfindung damit unwesentlichen Angaben bedurften daher nicht der vom Beschwerdeführer vermißten tatrichterlichen Erörterung.
Auch die weiteren Beschwerdeeinwände versagen, weil sie durchwegs entweder unwesentliche Beweisdetails betreffen (unmaßgebliche Divergenzen in den Angaben der Polizeibeamten über ihre Beobachtungsdistanz zum Täter, Frage der Wahrnehmbarkeit der - im übrigen entgegen dem Beschwerdevorbringen vom Zeugen H***** ohnedies bestätigten, 150 - Kapuze des vom Angeklagten im Tatzeitpunkt getragenen Sweaters) oder aber (teils unter Relevierung nach Lage des Falles entbehrlicher und in der Hauptverhandlung auch gar nicht aktualisierter Beweisquellen) auf eine im Rahmen der Mängelrüge unzulässige Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung hinauslaufen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§ 285 i StPO).
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