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3Ob1589/91•OGH 3Ob1589/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien Friedrich G*****, und Brigitte G*****, und vertreten durch Dr. Hilbert Aubauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Chlodwig F*****, vertreten durch Dr. Helmut Winkler ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Zuhaltung des Mietvertrages und Versetzen des Zaunes, infolge ao. Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 23. November 1990, GZ 41 R 705/90-37, den Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil die Klarstellung des auf den Mietvetrag gestützten Begehrens, den Zaun an den Rand des Vorgartens zu versetzen, keine Änderung der Klage darstellte und sich der Anspruch auf Umzäunung des vermieteten Vorgartens der städtischen Liegenschaft nicht nur aus der Ortsüblichkeit, sondern auch aus der festgestellten Vereinbarung ergibt, daß der Vermieter die Instandsetzung des durch die Bauarbeiten beeinträchtigten Gartens und die Ergänzung des Zaunes übernahm.
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