OGH 9ObA224/91

9ObA224/91Supreme CourtJan 15, 1992

Full text

OGH 9ObA224/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.01.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang Dorner und Anton Degen als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R***** K*****, Angestellter, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wider die beklagte Partei *****Bau AG, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wegen S 144.885,98 brutto sA (im Revisionsverfahren S 81.524,90 brutto sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. August 1991, GZ 32 Ra 60/91-35, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 25. Oktober 1990, GZ 8 Cga 2560/88-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 5.094,-- (darin S 849,-- Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob dem Kläger noch ein weiterer Abfertigungsanspruch zusteht, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, insoweit auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers, es sei von einem einheitlichen Bemessungszeitraum auszugehen, so daß die bereits seinerzeit gewährte Abfertigung gewissermaßen nur als Akontierung auf den letztlich erworbenen Abfertigungsanspruch anzusehen sei, entgegenzuhalten, daß er damit den maßgeblichen Sachverhalt unberücksichtigt läßt. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen endete das am 4. Mai 1980 begründete Arbeitsverhältnis am 15. Jänner 1984 durch einvernehmliche Auflösung. Die gem § 23 Abs 4 AngG mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses fällig gewordene Abfertigung in Höhe von zwei Monatsentgelten wurde dem Kläger noch im Jänner 1984 ausgezahlt. Auch daß dem Kläger für den Fall einer allfälligen Wiederbeschäftigung eine Anrechnung der Vordienstzeiten zugesagt wurde, ändert dies nichts daran, daß dieser Beschäftigungszeitraum damit endgültig abgefertigt worden ist und die Höhe der seinerzeitigen Abfertigung schon wegen der eingewendeten Verjährung nicht mehr überprüft werden kann. Da der Kläger keine Wiederbeschäftigungszusage erhielt, blieb es für beide Parteien offen, ob der Kläger, der an keiner Tätigkeit im Inland, sondern nur an Arbeiten im Ausland interessiert war, überhaupt wieder bei der Beklagten beschäftigt sein werde. Einer bloßen Akontierung der Abfertigung wäre damit der Boden entzogen gewesen; eine solche Vereinbarung wurde nach den Feststellungen auch nicht getroffen.

Festgestellter Zweck der Vereinbarung über die Vordienstzeitenanrechnung war vielmehr, daß sich der Kläger zur Erreichung weiterer Abfertigungsansprüche die bisherige Beschäftigungszeit als Vordienstzeit anrechnen und auf diese Weise rascher zum nächsten Abfertigungsanspruch nach einer Gesamtbeschäftigungszeit von fünf Dienstjahren gelangen konnte, wobei allerdings der bereits ausgezahlte Abfertigungsanspruch in Höhe von zwei Monatsentgelten zu berücksichtigen war. Soweit der Kläger daher durch seine weiteren Auslandstätigkeiten vom 1. Juni 1984 bis 6. Dezember 1985 und vom 4. April 1986 bis 26. Mai 1986 im Hinblick auf die Vordienstzeitenanrechnung eine zusätzliche Anwartschaft gem § 23 Abs 1 AngG auf Abfertigung in Höhe von drei Monatsentgelten erworben hat, steht ihm daher unter Berücksichtigung der abgerechneten Vorperiode noch eine - ihm bereits rechtskräftig zugesprochene - weitere Abfertigung in Höhe eines Monatsentgelts zu. Da der Kläger ohne die getroffene Vereinbarung durch seine kurzfristigen Auslandstätigkeiten noch keinen neuerlichen Abfertigungsanspruch erworben hätte, kann auch keine Rede davon sein, daß er durch die auf seine besondere Interessenlage abgestellte Art der Vordienstzeitenanrechnung schlechtergestellt gewesen wäre als es der gesetzlichen Regelung entspricht.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

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