OGH 6Ob630/91

6Ob630/91Supreme CourtDec 20, 1991

Full text

OGH 6Ob630/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.12.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Klinger, Dr. Redl und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Franz Müller, Rechtsanwalt in Kirchberg am Wagram, wider die beklagte Partei Dr. Felix W*****, Rechtsanwalt, ***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Ing. E*****, wegen Feststellung (Streitwert 350.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 29.August 1991, AZ 16 R 8/91(ON 16), womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 16.Mai 1989, GZ 18 b Cg 5/89-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten seiner Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin kaufte aus der Konkursmasse einer Handelsgesellschaft das von dieser betriebene Entsorgungsunternehmen und führte es fort. Die im Fremdeigentum stehende Betriebsliegenschaft ist gemietet. Auf dieser befanden sich zur Zeit des Vertragsabschlusses und des Mietrechtsüberganges mit dem Boden fest verbundene Betonbecken. In der über den Unternehmenskauf errichteten Vertragsurkunde wurden die wesentlichen Unternehmensbestandteile aufgelistet; die Betonbecken waren dabei nicht erwähnt. Punkt Viertens der Kaufvertragsurkunde lautet in seinem dritten Absatz:

"Die Käuferin übernimmt durch diesen Vertrag auch keine wie immer geartete Haftung für die Entsorgung der im Betrieb der Gemeinschuldnerin entstandenen Altlasten, welche durch sachgerechte oder unsachgemäße Ablagerung von Altöl oder sonstigen welchen Namen immer habenden Müll oder Sondermüll auf

dem im Alleineigentum der Frau... stehenden und von der Gemeinschuldnerin gemieteten Grundstück... entstanden sind."

Nach einer in den Punkt Erstens der Kaufvertragsurkunde aufgenommenen Feststellung sei die Übergabe des Unternehmens und seiner Bestandteile bereits am 16.Juni 1988 erfolgt. Im selbsen Sinne unterrichtete die Käuferin auch die Kunden des Unternehmens mit ihrem Schreiben vom 20.Juni 1988.

Zur Zeit des Vertragsabschlusses war ein wasserrechtsbehördliches Verfahren wegen Sanierungsmaßnahmen auf dem gemieteten Betriebsgrundstück anhängig.

Der Masseverwalter teilte der Behörde schriftlich mit, "daß der Betrieb in der Zwischenzeit an die..." (Klägerin) "...übertragen wurde" und übermittelte der Behörde in der Folge eine Ablichtung der Kaufvertragsurkunde.

Die Klägerin nahm gegenüber der Behörde und gegenüber dem Masseverwalter den - von ihr für die wasserrechtliche Verantwortlichkeit als erheblich erachteten - Standpunkt ein, die - zur Lagerung von wasserverunreinigenden Stoffen verwendeten - Betonwannen nicht gekauft und auch nicht übernommen zu haben. Sie begehrte vom Masseverwalter eine Bestätigung zur Vorlage bei der Behörde, daß die Betonbecken von ihm der Klägerin "weder verkauft noch übergeben wurden, und daß diese niemals Gegenstand des... Vertrages waren".

Der Masseverwalter lehnte die gewünschte Erklärung mit der Begründung ab, eine solche wäre für die Behörde "nicht relevant", die Behörde müsse aus dem Inhalt des Kaufvertrages selbst die erforderlichen Schlüsse ziehen.

Im wasserrechtlichen Verfahren verpflichtete die Behörde erster Instanz mit Kostenbescheid vom 14.November 1988 neben der Eigentümerin der Betriebsliegenschaft auch die Klägerin "als Unternehmensnachfolger" der Gemeinschuldnerin gemäß § 31 Abs 3 WRG zum Ersatz der Kosten von Boden-Luftuntersuchungen zwecks Eingrenzung des Verursachungsherdes festgestellter Gewässerverunreinigungen. Mit einem weiteren Bescheid vom 12. April 1989 verpflichtete die Behörde erster Instanz die Gemeinschuldnerin, die Klägerin und die Eigentümerin des Betriebsgrundstückes zur ungeteilten Hand zu Maßnahmen in Ansehung der von der Gemeinschuldnerin ohne entsprechende behördliche Genehmigung zur Lagerung von Ölen verwendeten undichten Betonwannen sowie des dadurch verunreinigten Bodens.

Die Unternehmenskäuferin erhob mit ihrer am 15.März 1989 gegen den Masseverwalter angebrachten Klage das Begehren auf Feststellung, daß die auf dem Betriebsgrundstück befindlichen Betonbecken "nicht Gegenstand des... Kaufvertrages waren, diese Betonbecken der klagenden Partei auch nicht übergeben wurden und die klagende Partei daher nicht Eigentümerin dieser Betonbecken geworden ist".

Ihr rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung gründete die Klägerin ausschließlich darauf, daß das Verhalten des Masseverwalters im wasserrechtlichen Verfahren, nämlich seine Erklärung über den Verkauf des Entsorgungsunternehmens und seine Weigerung zur Abgabe einer den Kaufgegenstand in Ansehung der auf dem (gemieteten) Betriebsgrundstück (fest in die Erde) eingebauten Betonwannen (in einschränkender Weise) klarstellenden Erklärung, die Behörde zur Annahme veranlaßt habe, die kontaminierten Becken seien mitübergeben worden.

Der Beklagte bestritt unter anderem das Vorliegen eines Feststellungsinteresses sowie die Feststellungsfähigkeit der als reine Tatsachen angesehenen Umstände des Kaufgegenstandsumfanges und des Übergabsaktes.

Das Prozeßgericht wies das gesamte Feststellungsbegehren ab. Es erachtete zum einen den Umfang des Kaufgrundstückes als nicht feststellungsfähigen Tatumstand und befand zum anderen die Rechtslage aufgrund des Vertragstextes in dem Sinne völlig eindeutig, daß zu dem vom Masseverwalter an die Klägerin in seiner Gesamtheit verkauften, auf fremdem Grund betriebenen Entsorgungsunternehmen - nicht das Eigentum an dem Grundstück samt seinen Einbauten, sondern - nur die Mietrechte an dem Betriebsgrundstück gehörten und nur diese Gegenstand der vertraglichen Verpflichtungen und eines Übertragungsaktes gewesen seien. Vom Masseverwalter drohe (nach seinen bisher abgegebenen Erklärungen und gesetzten Verhaltensweisen) objektiv keine Gefahr, daß er bei der nach dem Vertragstext eindeutigen Rechtslage Verwirrung stiften könnte, der mit einer Klarstellung durch gerichtlichen Feststellungsausspruch zu begegnen wäre.

Das Berufungsgericht hat - nach Aufhebung seines Beschlusses auf Nichtigerklärung des Verfahrens und Zurückweisung der Klage (6 Ob 677/90) - das abweisliche Urteil erster Instanz bestätigt. Dazu sprach es aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt. Weiters sprach das Berufungsgericht aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.

Das Berufungsgericht verneinte ein nach § 228 ZPO qualifiziertes Feststellungsinteresse der Unternehmenskäuferin, weil die Verwaltungsbehörde in einem anhängigen oder künftigen wasserrechtlichen Verfahren zur Vermeidung von Grundwasserverunreinigungen durch die ohne behördliche Genehmigung von der Gemeinschuldnerin in die fest in den Boden des Betriebsgrundstückes eingebauten Betonwannen eingelassenen Altöle und andere Stoffe bei der Beurteilung der bürgerlich-rechtlichen Rechtszuständigkeit und Verfügungsmacht über die zur Schadstofflagerung in Verwendung gestandenen Becken an eine nur zwischen den Parteien des Kaufvertrages wirkende gerichtliche Feststellung nicht gebunden wäre. Davon abgesehen sei die (Nicht-)Übergabe der Betonbecken - im Gegensatz zum Inhalt und Umfang der wechselseitigen Vertragspflichten der Kaufvertragsparteien und das Eigentum an den Erdeinbauten des Betriebsgrundstückes - ein nicht feststellungsfähiger Tatumstand.

Soweit aber das Begehren auf Feststellung, daß die auf dem Betriebsgrundstück befindlichen Betonwannen nicht Gegenstand des Unternehmenskaufes gewesen seien, dahin gedeutet werden sollte, die Streitteile hätten die Nutzung der Betonwannen von der Mietrechtsübertragung im Rahmen der Unternehmensveräußerung ausgenommen, wäre das Begehren in dem der Entscheidung zugrundezulegenden Sachverhalt nicht gedeckt, denn als Bestandteil des Entsorgungsunternehmens seien auch die Mietrechte am Betriebsgrundstück Gegenstand der vertraglichen Übertragungsverpflichtung gewesen und die in das Erdreich des Betriebsgrundstückes fest eingebauten Betonwannen seien Bestandteil des Betriebsgrundstückes, so daß die mietweise Nutzungsberechtigung an dem Betriebsgrundstück auch die Nutzung der Erdeinbauten umfaßt habe. Daß die Betonbecken von der mietweisen Nutzung ausgenommen gewesen wären, treffe nicht zu. Daß der Beklagte eine Übertragung des Eigentums an den Betonbecken an die Klägerin behauptet hätte, sei unrichtig. Die vom Beklagten abgegebenen Äußerungen hätten den Tatsachen entsprochen und seien auch nicht geeignet gewesen, im Verwaltungsverfahren auch nur eine unklare Lage zu schaffen.

Die Klägerin ficht das bestätigende Berufungsurteil aus dem Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO mit einem Abänderungsantrag im Sinne des Klagebegehrens sowie hilfsweise gestellter Aufhebungsanträge an.

Der Beklagte strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.

Die Revision ist mangels Vorliegens einer nach § 502 Abs 1 ZPO qualifizierten Rechtsfrage unzulässig.

Das Feststellungsbegehren, die auf dem Beriebsgrundstück befindlichen Betonbecken seien nicht Gegenstand des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Unternehmungskaufes gewesen, der Klägerin auch nicht übergeben worden und diese sei daher nicht Eigentümerin dieser Betonbecken geworden, ist nicht in seine einzelnen Glieder aufzuspalten, sondern als Einheit zu verstehen. Es hat zum Gegenstand, daß ein (angeblich vom Beklagten ernstlich behaupteter und als Vorfrage in einem wasserrechtlichen Verwaltungsverfahren als erheblich zu wertender) nach Erwerbsgrund und Erwerbsart bestimmter Eigentumserwerb nicht bewirkt worden sei. Das in das dritte Glied des Feststellungsbegehrens aufgenommene Wort "daher" bestimmt die Wendungen der beiden vorangegangenen Glieder "Gegenstand des Kaufvertrages sein" und "übergeben werden" insoweit näher, daß in Ansehung der auf dem Betriebsgrundstück befindlichen Betonbecken

den Unternehmensverkäufer keine Vertragspflicht zur Eigentumsübertragung träfe und auch kein zur Eigentumsübertragung vorgesehener Übertragungsakt bewirkt worden sei.

Daß dies aber entgegen den tatsächlichen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen und der erfolgten Besitzübertragung positiv der Beklagte behauptet hätte oder daß die objektive Gefahr bestünde, der Beklagte könnte die Behörden des wasserrechtlichen Verfahrens das glauben machen, ist nach den erstrichterlichen Feststellungen auszuschließen.

Allein aus diesem Grunde gebricht es der Klägerin an dem nach § 228 ZPO geforderten rechtlichen Interesse an der alsbaldigen Feststellung im Sinne des Klagebegehrens.

Die vom Berufungsgericht dargelegten und von der Rechtsmittelwerberin abgehandelten Fragen nach den Voraussetzungen einer Bindung von Verwaltungsbehörden an rechtskräftige Gerichtsentscheidungen und der sich daraus ergebenden Folgerungen für ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 228 ZPO sind für die Entscheidung des Rechtsstreites in keiner Weise erheblich.

Mangels Vorliegens einer nach § 502 Abs 1 ZPO qualifizierten Rechtsfrage erweist sich die Revision als unzulässig. Sie ist daher zurückzuweisen.

Der Revisionsgegner hat auf diese Rechtsmittelunzulässigkeit nicht hingewiesen. Seine Revisionsbeantwortung kann daher nicht als eine zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Prozeßhandlung gewertet werden. Für sie gebührt dem Beklagten kein Kostenersatz.

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