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12Os149/91•OGH 12Os149/91
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Dezember 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Westermayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Branko M***** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 17.Juli 1991, GZ 11 b Vr 326/91-6, nach Anhörung der Generalprokuratur in
nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Der ***** 1956 geborene Branko M***** wurde des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB schuldig erkannt. Darnach hat er - zusammengefaßt wiedergegeben - am 4.Februar 1991 in Korneuburg im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit (seiner Ehefrau) Djurdjijanka M***** und einer unbekannten Täterin in einem Geschäft Schuhe in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert gestohlen und, auf frischer Tat betreten, gegen die Verkäuferin Zita G***** durch Festhalten Gewalt angewendet, um sich und seinen beiden Mittäterinnen die weggenommenen Sachen zu erhalten.
Die von ihm dagegen aus § 281 Abs. 1 Z 5 und 9 lit b StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Zur Mängelrüge (Z 5) genügt die Erwiderung, daß darin keine formalen Begründungsgebrechen in Ansehung rechtlich relevanter Tatsachen dargetan werden. Denn bei der konstatierten Sachlage - gemeinsam geplanter Diebstahl von Schuhen, falls sich dazu eine Gelegenheit ergibt (S 53) - ist es ersichtlich ohne jede Bedeutung, in welcher Reihenfolge die einzelnen Täter das als Tatort auserkorene Lokal betraten und kann es auch auf sich beruhen, ob sie im Geschäft miteinander sprachen oder den Eindruck erwecken wollten, nicht zusammenzugehören. Nach der im § 270 Abs. 2 Z 5 StPO normierten gedrängten Begründungspflicht konnte auch eine Erörterung der Divergenzen in den einzelnen Angaben der Verkäuferin über die Umstände, unter denen sie festgehalten wurde, sanktionslos unterbleiben; ist es doch ohne Belang, ob sie vom Angeklagten um die Körpermitte erfaßt oder an einem Arm gepackt wurde. Genug daran, daß er sie mit dem Ziel erfaßte, seiner (unbekannt gebliebenen) Mittäterin das Verlassen des Geschäfts mit der Beute ohne Verfolgung durch die Verkäuferin zu ermöglichen (S 55). Es ist in diesem Zusammenhang bedeutungslos und bedarf daher keiner weiteren Erläuterung, ob das Festhalten im Lokal oder vor diesem geschah. Daß aber das vom Angeklagten benutzte Kraftfahrzeug nur einen Beifahrersitz aufwies, wurde - der Beschwerde zuwider - ohnehin konstatiert (S 53), allerdings mit dem vom Rechtsmittel übergangenen Beisatz, daß der Kraftwagen einen Laderaum aufweist, der durch die Hecktür zugänglich ist.
Da ferner die einen "Rechtsirrtum" reklamierende Rechtsrüge (Z 9 lit b) mit der Behauptung, der Angeklagte habe die dolosen Absichten seiner Mittäterinnen nicht erkannt, einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung entbehrt, weil sie sich mit diesem Vorbringen über die tatrichterlichen Konstatierungen hinwegsetzt, wonach von vornherein ein gemeinsamer Diebstahl geplant war, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung des Angeklagten wird demgemäß der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§ 285 i StPO).
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